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HBV-News:

Wettkampfbestimmungen des DBV

Wettkampfbestimmungen des Deutschen Boxsport-Verbandes vom 1.2.2011
sowie:
Beschluss des 52. Kongresses des Deutschen Boxsport–Verbandes vom 26.06.2011
(alle Angaben ohne Gewähr)


Inhaltsverzeichnis:
Einleitung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Art der Veranstaltung
§ 3 Start und Veranstaltungsgenehmigungen
§ 4 Meisterschaften und Turniere
§ 5 Deutsche Einzelmeisterschaften
§ 6 Georg-Dietrich-Gedächnis-Pokal
§ 7 Pokal für den erfolgreichsten LV bei den Deutschen Einzelmeisterschaften der Jugendklassen
§ 8 Deutsche Mannschaftsmeisterschaften
§ 9 Länderkämpfe
§ 10 Teilnahme an Wettkämpfen
§ 11 Vereinswechsel
§ 12 Ausländer und Staatenlose
§ 13 Altersklassen
§ 14 Leistungsklassen
§ 15 Amateureigenschaften
§ 16 Kämpferziehung
§ 17 Scheinname und Werbung
§ 18 Der Ring
§ 19 Kampfbekleidung - Handschuhe - Bandagen - Mundschutz - Kopfschutz
§ 20 Ärztliche Untersuchung und Betreuung
§ 21 Gewichtsklassen
§ 22 Gewichtskontrolle
§ 23 Auslosung
§ 24 Kampfrunden
§ 25 Sekundanten
§ 26 Kampfgericht
§ 27 Schiedsgericht und Delegierter
§ 28 Ringrichter
§ 29 Punktrichter
§ 30 Zeitnehmer
§ 31 Protokollführer und Ringsprecher
§ 32 Entscheidungen
§ 33 Punktwertungen
§ 34 Verbotene Handlungen und unsportliches Benehmen
§ 35 Schutzbestimmungen
§ 36 Proteste
§ 37 Zweifelhafte Fälle
§ 38 Verstöße gegen die WB


Einleitung
Die Satzung und die Ordnungen (Wettkampfbestimmungen (WB)) des DBV sind für die Landesverbände (LV) sowie deren Vereine und ihre Mitglieder rechtsverbindlich.
Die Auslegung und Änderung der WB ist Aufgabe des Wettkampfausschusses im engen Zusammenwirken mit dem Leistungssportausschuss und liegt in besonderer Verantwortung des Kampfrichterausschusses und des Technischen Ausschusses des DBV.
Änderungen der WB sind durch den Kongress zu bestätigen. Änderungen und Ergänzungen, die durch Beschlüsse der AIBA notwendig werden, sind vom Kampfrichterausschuss durch Veröffentlichung umzusetzen und dem
darauf folgenden Kongress zur Beschlussfassung vorzulegen.
In den Wettkampfbestimmungen wird grundsätzlich das generische Maskulinum verwendet. Wenn es sich eindeutig um eine oder mehrere männliche oder weibliche Personen handelt, wird hingegen das spezifische Genus verwendet.


§1 Allgemeines
1. Alle vom DBV, seinen Landesverbänden (Untergliederungen) und ihren Vereinen veranstalteten Wettkämpfe des olympischen Boxsportes sind nach den vom DBV anerkannten Regeln der AIBA und den Vorschriften dieser Wettkampfbestimmungen durchzuführen. 2. Der DBV und alle Vereine in seinem Bereich sind verpflichtet, Ihren Mitgliedern die WB zur Verfügung zu stellen. 3. Bestandteil der WB sind die aktuelle Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DBV, der WADA-Code und der NADA-Code, die Missed-Test-Policy sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.


§2 Art der Veranstaltungen
1. Veranstaltungen können lokaler, nationaler oder internationaler Art sein.
a) Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder von zwei oder mehreren Vereinen desselben LV teilnehmen.
b) Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus verschiedenen LV starten.
c) Internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine oder Verbände verschiedener Nationen teilnehmen.


§3 Start- und Veranstaltungsgenehmigungen
1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, die LV, ihre Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und ihre Vereine durchgeführt werden.
2. Die Versicherungspflicht von Veranstaltungen obliegt demjenigen, der die Veranstaltung ausrichtet. Verletzungen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht einer Veranstaltung können mit einer Strafe von 100.00 € bis 1000.00 € und/oder einer Sperre bis zu 6 Monaten geahndet werden. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen der Betroffenen bleibt davon unberührt.
3. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen LV. Das Gleiche gilt für alle Starts außerhalb des Landesverbandsbereiches. Die Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen LV mindestens 14 Tage vorher, für Veranstaltungen mit Vereinen fremder LV und für Starts außerhalb des eigenen LV mindestens 21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start schriftlich zu beantragen. Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon unberührt.
4. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen und Starts sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den internationalen Sportverkehr ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV schriftlich dem DBV vorzulegen. Der beabsichtigte Einsatz von AIBA-Kampfrichtern des DBV zu solchen internationalen
Veranstaltungen und Starts der LV obliegt ausschließlich dem Kampfrichter-Obmann des DBV (KO DBV).
5. Von jedem Auslandsstart ist über den LV ein schriftlicher Ergebnisbericht innerhalb von 21 Tagen nach Rückkehr an die Geschäftsstelle des DBV zu senden. Wird der Bericht nicht angefertigt, ist eine weitere Veranstaltung oder ein Start nicht zu genehmigen.
6. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die vom LV und dem DBV festgelegten Gebühren erhoben. Diese Gebühren sind mit Antragstellung zu überweisen.
7. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen sie einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Gebühren werden in Anrechnung gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann verfallen die gezahlten Gebühren.
8. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als angefordert, der zuständige KO nominiert die Kampfrichter.
9. Um das Interesse der Öffentlichkeit am olympischen Boxsport zu fördern, kann der DBV bei von ihm benannten Veranstaltungen Profikämpfe unter bestimmten Bedingungen zulassen. Das Gleiche gilt für Wettkämpfe von Sportlern des DBV im Rahmen von Berufsboxveranstaltungen. Bei Wettkämpfen von Sportlern des DBV wird nach den Regeln der WB geboxt. Das Kampfgericht wird durch den KO des DBV nominiert. Kämpfe oder Schaukämpfe, bei
denen der Gegner ein Berufsboxer ist, sind verboten.
10. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit Dopingkontrollen vor, während und nach der Veranstaltung durchgeführt werden können. Er hat dafür die notwendigen Räumlichkeiten vorzuhalten.


§4 Meisterschaften und Turniere
1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren Untergliederungen und dem DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Deutschen Einzelmeisterschaften hat mindestens drei Monate vor Beginn der Kämpfe zu erfolgen.
2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV (national) oder des DBV (international) veranstaltet werden. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind die Durchführungsbestimmungen vorzulegen, die mindestens vier Wochen vor dem ersten Kampftag bekannt zu geben sind (Ausschreibung).
3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und Turniere müssen enthalten:
a) Ort und Zeitpunkt der Kämpfe
b) Wiegetermin
c) Die Gewichtsklassen
d) Art der Kämpfe ( gemäß § 2 der WB) und die
e) Klasseneinteilung der Teilnehmer
f) Festlegung der Teilnahmeberechtigung
g) Meldeschluss und Meldestelle
4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen und Urkunden vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der Genehmigung des DBV bzw. des LV. Die Austragungsbedingungen sind schriftlich einzureichen.
5. Bei nationalen Vergleichskämpfen und Pokalturnieren wird die Mannschaftswertung aus den Einzelergebnissen ermittelt. Jeder Sieg zählt zwei Punkte, jedes Unentschieden einen Punkt, jede Niederlage null Punkte.
6. Zugelassene Einlagekämpfe sind solche Kämpfe, die den Vorgaben dieser
WB entsprechen, jedoch nicht in die Mannschaftswertung aufgenommen werden.
7. Die Heimmannschaft startet bei Vergleichskämpfen immer aus der blauen Ecke.


§5 Deutsche Einzelmeisterschaften
1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom DBV Deutsche Meisterschaften und internationale Deutsche Meisterschaften in allen Altersklassen durchgeführt werden. Der Deutsche Meistertitel kann ohne Kampf bei den Deutschen Einzelmeisterschaften nicht vergeben werden. Die Teilnahmeberechtigung wird durch die Ausschreibung geregelt.
2. Die Gruppenkämpfe stellen eine Vorrunde der Deutschen Einzelmeisterschaften dar. Auch hier darf keine Titelvergabe ohne Kampf erfolgen, wobei Meisterschaftskämpfe der LV-Untergliederungen mitgerechnet werden.
3. Nach Abschluss eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die Gewichtsklasse gewechselt werden.
4. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen am gleichen Ort und in der nächsten Umgebung keine weiteren Box-Veranstaltungen im olympischen Boxsport stattfinden. Ausnahmen entscheidet der DBV oder der LV.
5. Vom DBV zugelassene Startkarten haben - außer bei den Deutschen Hochschulmeisterschaften des Allgemeinen Deutschen Hochschulverbandes - bei Deutschen Mannschaftsmeisterschaften oder Einzelmeisterschaften keine Gültigkeit.
6. Ehrenwörtliche Erklärungen sind bei allen Deutschen Einzelmeisterschaften und bei Deutschen Mannschaftsmeisterschaften nicht gestattet. Der Kämpfer darf in so einem Fall nicht starten.
7. Jede Kämpferin hat bei den Einzelmeisterschaften der Mädchen und Frauen eine aktuelle Erklärung zu unterschreiben, in der sie versichert, nicht schwanger zu sein. Diese Erklärung ist dem Delegierten vor Beginn der Wettkämpfe zu übergeben.
8. Der KO des DBV nominiert die Kampfrichter für Deutsche Meisterschaften.
§6 Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal
1. Zur Erinnerung an den ersten Präsidenten des DBV wird jährlich bei den deutschen Einzelmeisterschaften der Männer der erfolgreichste LV ermittelt und mit dem Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal ausgezeichnet.
2. Gewinner des Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokals ist der LV, der die meisten
Deutschen Meister stellt. Dabei wird die Medaillenwertung zugrunde gelegt. Der LV ist verpflichtet, seinen Namenszug mit der Jahreszahl in den Pokal eingravieren zu lassen.
3. Bei Gleichheit der errungenen Meistertitel entscheidet die höhere Anzahl der Vizemeister. Ergibt dies wiederum Gleichstand, entscheidet die höhere Anzahl der 3. Plätze. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los.
4. Gelingt es einem LV, dreimal hintereinander den Pokal zu erringen, verbleibt er im ständigen Besitz des LV. Der DBV ist verpflichtet, einen neuen Pokal zu stiften.


§7 Pokal für den erfolgreichsten LV bei den Deutschen Einzelmeisterschaften der Jugendklassen
1. Bei allen Deutschen Einzelmeisterschaften, die die DBV-Jugend (DBVJ) veranstaltet, erhält der erfolgreichste LV einen Pokal vom Ausrichter der jeweiligen Meisterschaft der DBVJ. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt.
2. Der LV als Gewinner wird wie im § 6 Abs. 3 ermittelt.


§8 Deutsche Mannschaftsmeisterschaften
1. Die Durchführung der Deutschen Mannschaftsmeisterschaften erfolgt in Bundesligawettbewerben und wird durch die Ausschreibung und das Ligastatut geregelt.
Der Liga-Ausschuss des DBV ist berechtigt, Änderungen, Gebühren und Ergänzungen jener Vorschriften des Ligastatuts zu beschließen und in Kraft zu setzen, die den administrativen Bereich des Statuts betreffen. Diese müssen unverzüglich mit der Ausschreibung der folgenden Ligasaison bekannt gegeben
werden. Sie sind für alle teilnehmenden Mannschaften verbindlich und sind vom folgenden Kongress zu bestätigen.


§9 Länderkämpfe
1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe mit ausländischen Verbänden abzuschließen.
2. Der KO des DBV nominiert die Kampfrichter für diese Länderkämpfe.
3. Der DBV ist berechtigt, Boxer aus dem gesamten Verbandsgebiet zu
Vergleichskämpfen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der Vorrang des Spitzenverbandes gegenüber dem Landesverband und seinen Vereinen. Vor den jeweiligen Terminen kann eine Startsperre für diese Boxer ausgesprochen werden.
4. Bei Nichtantreten eines startberechtigten Boxers oder der Verweigerung der Abstellung eines Boxers durch den Box-Verein oder den zuständigen LV erfolgt durch den Rechtswart des LV oder der Gerichtsbarkeit des DBV gemäß der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des DBV oder des Buß- und Strafkatalog eine Bestrafung des Boxers und/oder der Verantwortlichen.
5. Das Mannschaftsergebnis ergibt sich aus den Artikeln und Regeln der AIBA.
6. Bei internationalen Begegnungen, gleich welcher Wettbewerbsart, gelten die Regeln der AIBA.

 

§10 Teilnahme an Wettkämpfen
1. Startberechtigt ist jedes zahlende Mitglied eines Boxsport-Vereines des DBV, das die erforderliche Befähigung für das olympische Boxen besitzt und mindestens das 10. Lebensjahr vollendet hat, Stichtag ist der Geburtstag.
Dieses ist als nachgewiesen anzusehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Boxer hat eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit mindestens 50 Trainingseinheiten absolviert.
b) Besonders befähigte Boxer können nach einer Grundausbildung von mindestens drei Monaten mit mindestens 25 Trainingseinheiten auf gesonderten schriftlichen Antrag des lizenzierten Übungsleiters die Startberechtigung erhalten. Die vorzeitig erteilte Startberechtigung ist in Startausweis oder Startkarte durch den Sportwart des LV mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen.
c) Der Besitz eines DBV-Startausweises oder einer vom DBV zugelassenen Startkarte mit aktuellem Lichtbild und der ärztlichen Boxtauglichkeitsbescheinigung des laufenden Kalenderjahres in den
Startunterlagen.
2. Der Startausweis ist Eigentum des Boxers und wird während seiner aktiven Zeit vom Box-Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven Laufbahn ist der Startausweis vor Aushändigung an den Boxer mit einem Aufdruck „Ungültig“ zu versehen.
3. Für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben ist der kombinierte nationale und internationale DBV (AIBA)-Startausweis erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die Seiten 2 bis 6 vom Arzt ausgefüllt, gestempelt und mit der Datumsangabe versehen unterschrieben sind. Jeder Boxer darf nur einen gültigen DBV (AIBA) - Startausweis besitzen.
4. Zur erstmaligen Ausstellung eines Startausweises oder einer Startkarte ist dem zuständigen LV eine amtliche Geburts-/Abstammungsurkunde oder der gültige Personalausweis vorzulegen. Ersatzweise kann auch eine Kopie vorgelegt werden, wenn sie vom Vertretungsberechtigten des Vereins bzw. der Abteilung bestätigt ist.
5. Der Startausweis bzw. die Startkarte ist vor jedem Start vorzulegen. Schutzsperren anderer Sportarten gelten auch für den Bereich des DBV und müssen unaufgefordert vom Boxer angegeben werden.
6. Beim Fehlen des Startausweises bzw. der Startkarte genügt eine auf dem DBV-Vordruck abgegebene ehrenwörtliche Erklärung. Die Begründung des Fehlens der Startunterlagen muss wahrheitsgemäß erfolgen. Zusätzlich ist eine Gebühr zu entrichten.
7. Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit schriftlicher Zustimmung von einem Mitglied der Ärztekommission des DBV in den gültigen Startunterlagen mit Stempel und Unterschrift sowie Datumsangabe erlaubt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 30. Lebensjahr vollendet
wird. Ab dem 30. Lebensjahr (maßgebend ist der Geburtstag) sind Erstkämpfe nicht zugelassen.
8. Ab dem 34. Lebensjahr ist jede Wettkampftätigkeit bei Deutschen
Einzelmeisterschaften des DBV untersagt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 34. Lebensjahr vollendet wird. Für die Durchführung der Ligawettbewerbe des DBV regelt das Ligastatut die Altersgrenze.
Bei Veranstaltungen in den Landesverbänden des DBV entscheidet ein Mitglied der Ärztekommission des DBV über den Einsatz von Boxern bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres.
9. Wer nicht zum Wiegen antritt, scheidet aus und darf nicht boxen.
10. Die Boxer sind im Sinne eines dopingfreien Sports zu erziehen. Dazu sind die aktuellsten Anti-Doping-Bestimmungen den Vereinen durch den zuständigen LV und den DBV-Antidoping-Beauftragen zur Verfügung zu stellen.
11. Ein Boxer ist von allen Wettkämpfen ausgeschlossen, wenn er wegen Verletzung der Dopingregelungen suspendiert oder gesperrt ist.


§11 Vereinswechsel
1. Wechselt ein Boxer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu ändern, unterliegt er einer Startsperre von sechs Monaten. Diese kann auf ein sofortiges Startrecht verringert werden, wenn eine schriftliche Freigabe durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV vorgelegt wird. Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und Mannschaftswettbewerben des DBV kann auf Antrag des Boxers der Jugendsportoder der Sportwart des LV eine Freigabe der Startsperre festlegen.
2. Wechselt ein Boxer den Verein und den ständigen Wohnsitz (muss durch amtliche Bescheinigungen belegt werden), so kann er einer Startsperre von einem Monat unterliegen, wenn der bisherige Verein keine sofortige Freigabe schriftlich verfügt.
3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der zuständige LV berechtigt, nach Prüfung des Falles die sofortige Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von einem LV in einen anderen LV kann nur mit Zustimmung des abgebenden LV erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine Freigabe. Erfolgt von Seiten eines abgebenden LV innerhalb von vier Wochen auf die Anforderung eines gültigen Startausweises keine Stellungnahme oder Übergabe, so ist der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.
4. Die Freigabeerklärung muss von dem Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine Freigabeverweigerung ist schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist dem Boxer auf Verlagen auszuhändigen.
5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des gültigen Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat gleichzeitig die Mitgliedschaft des Boxers nachzuweisen.
6. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn der gültige Startausweis bereits umgeschrieben war.
7. Die Austrittserklärung aus einem Verein muss auf Verlangen nachgewiesen werden.
8. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen, so unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen Sperrfristen der Ziffern 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des Zusammenschlusses durch den zuständigen LV erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen und Boxabteilungen treten keine Sperren ein.
9. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel gesperrten Boxer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen. Für LV gilt diese Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb ihres LV-Bereiches.
10. Zum Wechsel eines Boxers für die Zeitdauer einer Bundesligasaison ist der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß dieser Paragraphen nicht erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und des LV, für den der Boxer startberechtigt ist, dem Liga-Obmann des DBV vorgelegt werden können. Der Boxer
wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben, sondern erhält für die jeweilige Bundesligasaison den Startberechtigungsvermerk des Liga-Obmannes des DBV für den Verein, für den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden.


§12 Ausländer und Staatenlose
1. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen einer Genehmigung ihres Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen der LV tätig werden wollen. Die Freigabe ist durch den DBV bei dem ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem Antrag auf Starterlaubnis hat der LV dem DBV-Sportwart einen Startausweis zu senden, in dem dieser die Starterlaubnis einträgt, sobald die Freigabe erteilt worden ist.
2. Sollte der ausländische Verband innerhalb einer angemessenen Frist (maximal acht Wochen) nicht reagieren können oder wollen, so entscheidet der DBV über die Startberechtigung der Boxer und über die Tätigkeit der Funktionäre in den Vereinen der LV.
3. Staatenlose und Ausländer, die noch nicht im olympischen Boxsport tätig waren, bedürfen für eine Tätigkeit in den Vereinen der LV keiner weiteren Genehmigungen.
4. Angehörige der alliierten Streitkräfte der NATO, die nicht in der Boxsport treibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes registriert sind, benötigen die schriftliche Genehmigung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Der Boxer hat eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er noch keine Profikämpfe
ausgetragen hat.


§13 Altersklassen
1. Die Boxer werden in folgende Altersklassen eingeteilt: Schüler (U13), Kadetten (U15), Junioren (U17), Jugend (U19) Frauen und Männer.
2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des Vorjahres)
3. Ein Boxer kann einen offiziellen Wettkampf ab dem 10. Geburtstag absolvieren. Schüler (U13) sind Boxer, die das 10. Lebensjahr überschritten, aber am Stichtag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Kadetten (U15) sind Boxer, die am Stichtag das 12. Lebensjahr überschritten, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Junioren (U17) sind Boxer, die am Stichtag das 14. Lebensjahr überschritten, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Jugend (U19) sind Boxer, die am Stichtag das 16. Lebensjahr überschritten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
7. Männer und Frauen sind Boxer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr überschritten haben.
8. Die Altersklasse ist im Startausweis durch den Sportwart der LV zu vermerken. Diese Altersklassenregelung gilt hauptsächlich für die Durchführung von Einzelmeisterschaften. Der DBV kann in Abweichung zu Ziffer 1 bis 8 und Ziffer 10 die Durchführung von Einzelmeisterschaften durch Ausschreibung, analog der aktuellen internationalen Vorgaben durch die AIBA und/oder EUBC, regeln.
9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen U 13, U 15, U 17 und U 19 gilt, dass der Altersunterschied maximal 24 Monate betragen darf.
10. Jugendliche dürfen in der Männerklasse starten, wenn sie 17 Jahre (Stichtag ist der Geburtstag) alt sind. Eine entsprechende Genehmigung ist durch den Verein zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Jugendsportwartes im LV. Dem Antrag ist weiterhin eine sportärztliche Zustimmung sowie die schriftliche
Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters beizufügen, sofern der Boxer noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Startberechtigung in der Jugendklasse bleibt in diesem Fall erhalten. Diese kann freiwillig aufgegeben werden.


§14 Leistungsklassen
1. Hat ein Boxer weniger als sieben Siege errungen, so zählt er zur Leistungsklasse C.
2. Hat ein Boxer bis zu 14 Siege, so zählt er zur Leistungsklasse B.
3. Hat ein Boxer über 14 Siege, so zählt er zur Leistungsklasse A.
4. Boxer, die den DBV international vertreten, gehören zur Elite.
5. Boxer, die auch Kickboxen oder andere dem Boxsport artverwandte Kampfsportarten betreiben oder betrieben haben, sind verpflichtet, diese sportlichen Aktivitäten nachzuweisen und dem Sportwart des LV anzuzeigen. Dieser entscheidet über die Einstufung. Bei Nichtbeachtung verlieren sie das Startrecht.


§15 Amateureigenschaft
1. Amateur ist, wer den olympischen Boxsport als zahlendes Mitglied eines dem DBV bzw. seiner LV angeschlossenen Vereines nach den Regeln dieser WB ausübt.
2. Die Eigenschaft als Boxer im olympischen Boxsport verliert, wer einen Kampf als Berufsboxer bestreitet.
3. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von allen Wettkämpfen von mindestens 1 Jahr belegt. Die Sperre wird durch den zuständigen LV festgelegt. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der DBV eine Sperre festlegen.
4. Ein Training mit Berufsboxern außerhalb von Veranstaltungen ist nur gestattet, wenn es unter Aufsicht und mit Genehmigung des Vereins, dem der Amateur angehört, des zuständigen LV oder des DBV erfolgt. Der DBV-Sportwart ist immer vorher in Kenntnis zu setzen.
5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt durch den zuständigen LV. Sie ist in auf der Homepage des DBV unter „Amtliche Nachrichten“ bekannt zu geben. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der Vorstand des DBV ein Aberkennungsverfahren einleiten.
6. Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer, die Mitglieder eines dem DBV angehörenden Verein oder Boxabteilung geworden sind, können mit Zustimmung des DBV-Vorstandes und der zuständigen LV die Trainerlizenzen des DBV erwerben und sekundieren.


§16 Kämpferziehung
1. Wer einen Boxer durch Versprechen oder Gewähren materieller Vorteile zu einem Vereinswechsel veranlasst oder zu veranlassen versucht, wird bestraft.
2. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder und Gönner gegen diese Vorschrift, wenn sie nicht alles Zumutbare unternommen haben, diese zu verhindern.


§17 Scheinname und Werbung
1. Aus wichtigen Gründen kann ein Boxer mit Genehmigung seines LV und der Zustimmung durch den DBV-Sport- bzw. Sportjugendwart unter einem Scheinnamen starten.
2. Wenn ein Boxer unter falschem Namen und/oder falschem Geburtsdatum startet, werden der Boxer, sein Verein und der Veranstalter, sofern sie mitschuldig sind, bestraft.
3. Für die Zulassung der Werbung im olympischen Boxsport gelten die Festlegungen des DBV, die Bestimmungen des DOSB und der AIBA / EUBC mit Ausführungsbestimmungen und Zulassungsregeln des IOC. Zusätzlich sind die im Ausrüstervertrag des DBV mit Firmen verbindlichen Bedingungen zu beachten. Diese müssen auf der Homepage des DBV veröffentlicht werden.


§18 Der Ring
1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring auszutragen, dessen Seilviereck mindestens 4.90 m und höchstens 6.10 m im Quadrat sein muss. Zusätzliche Flächen für Medienvertreter dürfen vorhanden sein, die Gesamtfläche des Ringes darf jedoch 7.80m im Quadrat nicht übersteigen. Hochringe dürfen höchstens 1.22 m hoch sein. Bodenringe sind für Gruppen- und Deutsche Meisterschaften nicht gestattet.
2. Der Ringboden muss eben, sicher befestigt und ohne behindernde Federung sein. Der Ringboden muss vollständig mit einem elastischen Belag von mindestens 1.5 und höchstens 2.0 cm Stärke bedeckt sein. Der Rand des Ringbodens muss mindestens 50 cm auf jeder Seite über die Seile hinausragen, um Verletzungen der Boxer zu minimieren.
3. Die Seile des Ringes müssen aus Hanf bestehen. Insbesondere sind Drahtseile als Begrenzung verboten, sofern ihre Umwicklung eine erhöhte Gefährdung der Boxer nicht ausschließt.
4. Ringwerbung ist erlaubt. Sie muss sich jedoch außerhalb des Seilvierecks befinden und darf keine Behinderung für Boxer oder Kampfgericht darstellen. Ringwerbung ist an den Eckpolster und Seilverbindungen gestattet.
5. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder gleichwertigen Material umwickelte Seile begrenzt. Hierdurch darf keine Sichtbehinderung für die Kampfrichter entstehen. Die Seile werden durch Verspannstücke an den Eckpfählen befestigt und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen. Sie müssen mindestens drei und höchstens fünf cm stark und straff gespannt sein.
6. Werden drei Seile verwendet, müssen diese 40, 80 und 130 cm vom Ringboden entfernt sein. Bei einem Boxring mit vier Seilen betragen diese Abstände 40, 75, 105 und 135 cm. Der Abstand zwischen den Eckpfählen und den Seilen muss mindestens 50 cm betragen.
7. In den Seilecken sind zum Schutz der Boxer gegen Verletzungen Polster anzubringen. Die Seile sind auf jeder Ringseite mit mindestens zwei Segeltuchstreifen von drei bis vier cm Breite gegen Verschiebungen zu sichern.
8. Die beiden Sitze für die Boxer können in der roten und blauen Ecke an den Pfosten ausschwenkbar angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei Eimer und Trinkgefäße, die während des Kampfes ebenso wie Handtücher usw. von Ringpodium und Treppe zu entfernen sind. In den Ecken der Boxer außerhalb des Boxrings sind für die Sekundanten zwei Sitzgelegenheiten vorzuhalten. In den neutralen Ecken ist außerhalb des Boxrings je ein Plastikbeutel für Abfälle anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine dritte Treppe für den Ringrichter und den Ringarzt vorhanden sein.
9. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden, dem Schutz der Boxer dienenden Bestimmungen, nicht entsprechen. Der Delegierte und/oder der verantwortliche Ringrichter haben vor jeder Veranstaltung den Ring und alle erforderlichen Geräte eingehend zu prüfen. Kommen die genannten Personen dieser Verpflichtung der Prüfung nicht nach, so können diese Personen für Unfälle verantwortlich gemacht werden. Beanstandungen sind sofort dem Veranstalter und Organisatoren mitzuteilen und die Beseitigungen sind zu kontrollieren. In einem
Boxring mit Beanstandungen darf nicht geboxt werden.
10. Am Boxring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei Zeitnehmer, der Delegierte, der Protokollführer, ein oder zwei Ärzte, der Sprecher und der Bediener des Box-Pointers sitzen. Die Punktrichter müssen voneinander getrennt auf verschiedenen Seiten des Ringes ihre Plätze erhalten. Bei Meisterschaften sind die Punktrichter 3 und 4 gegenüber dem Delegiertentisch zu platzieren. Während des Kampfes darf außer den Boxern nur der Ringrichter im Ring sein.
11. Der Ring ist so aufzubauen, dass sich die rote Ecke links vom Delegiertentisch befindet.


§19 Kampfbekleidung - Handschuhe - Bandagen - Mundschutz – Kopfschutz 1. Die Boxer müssen mit leichten Sportschuhen/Boxerschuhen, mit einer Sporthose und einem ärmellosen Trikot bekleidet sein. Weibliche Boxer können auch Kurzarmtrikots tragen. Weibliche Boxer können einen passenden Brustschutz tragen.
Ein BH ohne feste Stützteile kann zusätzlich getragen werden. Hose und Trikots müssen sich nicht nur von der Kampfbekleidung des Gegners, sondern auch untereinander in ihrer Farbe so unterscheiden, dass die Gürtellinie deutlich sichtbar ist. Vereins- oder Verbandsabzeichen an der Kampfkleidung sind erlaubt. Der Veranstalter hat in der roten und blauen Ecke entsprechende Schärpen bereitzuhalten. Diese müssen mindestens 8 cm breit und 150 cm lang sein.
2. Die Boxer müssen einen Tiefschutz tragen. Muss der Tiefschutz während des Kampfes repariert werden, muss diese Reparatur außerhalb der Wettkampfstätte erfolgen. Für weibliche Boxer ist das Tagen eines Tiefschutzes dringend empfohlen.
3. Boxer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen könnte. Ringe, Halsketten, Ohrenstecker und ähnliche Gegenstände sowie Piercings jeglicher Art sind zu entfernen und dürfen nicht überklebt werden. Es darf weder Kinn,- Backennoch Vollbart getragen werden. Boxer dürfen nicht mit Bandagen bzw. Verbänden einschließlich der Tapes oder auch Pflaster an Kopf und Armen kämpfen.
4. Die Verwendung eines Mundschutzes in den Runden eines Wettkampfes ist Pflicht. Er darf keine roten oder rötlichen Farbmarkierungen haben. Festsitzende Zahnspangen dürfen getragen werden. Bei einer doppelten Zahnspange ist ein doppelter Mundschutz zu empfehlen.
5. Jeder Athlet muss beim Wettkampf einen vom DBV zugelassen Kopfschutz tragen. Dieser muss mit einem DBV- Prüfstempel versehen sein. Das Tragen von Haarnetzen, Schweißbändern oder Kopftüchern unter dem Kopfschutz ist erlaubt, darf aber die Sicht in keiner Weise beeinträchtigen. Die Haare dürfen nicht im Trefferbereich sein, lange Haare sind unter dem Kopfschutz zu verstauen. Weibliche Boxer dürfen einen Zopf tragen, der aber nicht in den Trefferbereich kommen darf.
6. Die Kampfhandschuhe (Paar) müssen für alle Alters- und Gewichtsklassen auf je zehn Unzen (284 g) geeicht sein, wobei der Lederanteil nicht mehr als die Hälfte des Gesamtgewichts ausmachen darf. Beide Handschuhe müssen ab dem 01.01.2012 mit einer Prüfmarke des DBV versehen und die Polsterung funktionstüchtig sein. Bis zum 31.12.2012 können im Bereich des DBV 10-Unzen-Boxhandschuhe mit weißer Trefferfläche noch verwendet werden. Bei internationalen Wettkämpfen des DBV oder der LV mit mehr als zwei Nationen müssen Boxhandschuhe ohne Trefferfläche verwendet werden. Die Boxhandschuhe und Kopfschützer, die von mehreren Boxern getragen werden müssen, sind jeweils nach jedem Einsatz zu desinfizieren und dürfen erst danach wieder von einem anderen
Boxer benutzt werden.
7. Bei allen Meisterschaften und Turnieren sind die benötigten Boxhandschuhe und Kopfschützer vom Veranstalter (Ausrichter) zu stellen. Dabei tragen die Boxer rote oder blaue Ausrüstungen, gemäß den Farben ihrer Ecke. Es wird empfohlen, sich auch bei allen anderen Veranstaltungen dieser Regelung anzugleichen. Die Handschuhe und der Kopfschutz müssen vor der Urteilsverkündung ausgezogen werden.
8. Die Boxer haben weiche und saubere Stoffbandagen zu tragen, die höchstens 4,5 m und mindestens aber 2,5 m lang und 5 cm breit sein dürfen. Sie dürfen nicht über die Boxhandschuhe hinaus reichen. Die Bandagen dürfen auch um die Finger gewickelt werden.


§20 Ärztliche Untersuchung und Betreuung
1. Die Boxtauglichkeit muss durch einen ausgewiesenen Arzt festgestellt werden, und alle Eintragungen in Startausweis oder Startkarte müssen vollständig auf dem neuesten Stand sein. Ab 01.01.2012 ist die ärztliche Untersuchung im laufenden Kalenderjahr rechtzeitig vor dem ersten Boxkampf vom untersuchenden Arzt in den Startunterlagen mit Stempel, Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Der Vermerk, dass die Untersuchungsbescheinigung beim zuständigen Landesverband vorliegt, ist ungültig. Die Jahresuntersuchung eines Boxers darf nicht an dem Tag erfolgen, an dem der Boxer einen Wettkampf bestreitet. Ärztliche Untersuchungen mit Datum vom Dezember 2010 sind von dieser Regelung nicht betroffen und gelten für das Jahr 2011.
2 Vor jedem Kampf muss der Boxer auf seine Boxtauglichkeit hin ärztlich untersucht werden. Stellt der Arzt fest, dass der Boxer nicht boxtauglich ist, so darf er nicht boxen, und es erfolgt eine Sperre für diesen Tag. Die Boxuntauglichkeit muss umgehend durch den Delegierten in das Kampfprotokoll eingetragen werden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
3. Der Ringarzt muss vom Ausrichter gestellt werden. Ohne Arzt dürfen keine Boxwettkämpfe durchgeführt werden. Während der Abwesenheit des Ringarztes ist die Veranstaltung bis zu seiner Rückkehr durch den Delegierten zu unterbrechen. Haben beide Boxer oder Mannschaften einen eigenen Ringarzt mitgebracht, so ist für die ärztliche Untersuchung sowie auch für die Tätigkeit am Boxring jeder Arzt für seine eigenen Boxer verantwortlich.
4. Stellt der Delegierte fest, dass beim Veranstaltungsbeginn der Ringarzt fehlt, ist er verpflichtet, vom Veranstalter(Ausrichter) auf dessen Kosten zu verlangen, dass sofort ein befähigter Arzt herbeigerufen wird.
5. Der Ausrichter hat einen Verbandskasten bereitzustellen.
6. Alle Ausrichter sind verpflichtet, für den Ringarzt die aktuelle Broschüre „Der Ringarzt im olympischen Boxsport“ bereitzuhalten.


§21 Gewichtsklassen
1. Die 10 Gewichtsklassen für Männer und Jugend:
Halbfliegengewicht: 46 bis 49 kg
Fliegengewicht: bis 52 kg
Bantamgewicht: bis 56 kg
Leichtgewicht: bis 60 kg
Halbweltergewicht: bis 64 kg
Weltergewicht: bis 69 kg
Mittelgewicht: bis 75 kg
Halbschwergewicht: bis 81 kg
Schwergewicht: bis 91 kg
Superschwergewicht: über 91 kg


2. Die 10 Gewichtsklassen für Frauen und weibliche Jugend:
Halbfliegengewicht: 45 bis 48 kg
Fliegengewicht: bis 51 kg
Bantamgewicht: bis 54 kg
Federgewicht: bis 57 kg
Leichtgewicht: bis 60 kg
Halbweltergewicht: bis 64 kg
Weltergewicht: bis 69 kg
Mittelgewicht: bis 75 kg
Halbschwergewicht: bis 81 kg
Schwergewicht: über 81 kg


3. Die 16 Gewichtsklassen der Altersklasse Junioren:
Papiergewicht: bis 42 kg
Papiergewicht: bis 44 kg
Papiergewicht: bis 46 kg
Halbfliegengewicht: bis 48 kg
Fliegengewicht: bis 50 kg
Bantamgewicht: bis 52 kg
Federgewicht: bis 54 kg
Leichtgewicht: bis 57 kg
Halbweltergewicht: bis 60 kg
Weltergewicht: bis 63 kg
Halbmittelgewicht: bis 66 kg
Mittelgewicht: bis 70 kg
Halbschwergewicht: bis 75 kg
Schwergewicht: bis 80 kg
Superschwergewicht: bis 86 kg
Superschwerplusgewicht: über 86 kg


4. Die 15 Gewichtsklassen der weiblichen Altersklasse Junioren:
Papiergewicht: bis 38 kg
Papiergewicht: bis 40 kg
Papiergewicht: bis 42 kg
Halbfliegengewicht: bis 45 kg
Fliegengewicht: bis 48 kg
Bantamgewicht: bis 51 kg
Federgewicht: bis 54 kg
Leichtgewicht: bis 57 kg
Halbweltergewicht: bis 60 kg
Weltergewicht: bis 63 kg
Halbmittelgewicht: bis 66 kg
Mittelgewicht: bis 69 kg
Halbschwergewicht: bis 73 kg
Schwergewicht: bis 77 kg
Superschwergewicht: über 77 kg


5. Die 20 Gewichtsklassen der Altersklassen Kadetten und Schüler:
Papiergewicht: bis 32 kg
Papiergewicht: bis 34 kg
Papiergewicht: bis 36 kg
Papiergewicht: bis 38 kg
Papiergewicht: bis 40 kg
Papiergewicht: bis 42 kg
Papiergewicht: bis 44 kg
Papiergewicht: bis 46 kg
Halbfliegengewicht: bis 48 kg
Fliegengewicht: bis 50 kg
Bantamgewicht: bis 52 kg
Federgewicht: bis 54 kg
Leichtgewicht: bis 57 kg
Halbweltergewicht: bis 60 kg
Weltergewicht: bis 63 kg
Halbmittelgewicht: bis 66 kg
Mittelgewicht: bis 70 kg
Halbschwergewicht: bis 75 kg
Schwergewicht: bis 80 kg
Superschwergewicht: über 80 kg


6. Die 20 Gewichtsklassen der weiblichen Altersklassen Kadetten und Schüler:
Papiergewicht: bis 28 kg
Papiergewicht: bis 30 kg
Papiergewicht: bis 32 kg
Papiergewicht: bis 34 kg
Papiergewicht: bis 36 kg
Papiergewicht: bis 38 kg
Papiergewicht: bis 40 kg
Papiergewicht: bis 42 kg
Halbfliegengewicht: bis 45 kg
Fliegengewicht: bis 48 kg
Bantamgewicht: bis 51 kg
Federgewicht: bis 54 kg
Leichtgewicht: bis 57 kg
Halbweltergewicht: bis 60 kg
Weltergewicht: bis 63 kg
Halbmittelgewicht: bis 66 kg
Mittelgewicht: bis 69 kg
Halbschwergewicht: bis 73 kg
Schwergewicht: bis 77 kg
Superschwergewicht: über 77 kg


7. Die Gewichtsklasseneinteilungen gelten bei allen Einzelmeisterschaften, Turnieren und Mannschaftskämpfen. Bei Freundschafts- und Vergleichskämpfen kann von der genauen Gewichtsklasseneinteilung abgesehen werden. Bei Kämpfen mit Boxern aus zwei verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz die der jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Boxers. Dies gilt auch bei Kämpfen zwischen Boxern unterschiedlicher Altersklassen.
Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern sind verboten.


§22 Gewichtskontrolle
1. Zum Wiegen sind nur gültig geeichte Waagen zu verwenden. Das Wiegen muss innerhalb von 30 Minuten stattfinden und spätestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn beendet sein, sofern in begründeten Fällen die Ausschreibung keine andere Wiegezeit vorsieht. Wenn bei einem Boxer innerhalb der festgesetzten Wiegezeit das entsprechende Gewicht nicht festgestellt werden kann, hat er den Kampf verloren. Diese Regelung gilt für Meisterschaftskämpfe Bei Mannschaftsmeisterschaften sind die Boxer bei Unter- oder Übergewicht des Gegners zu einem Einlagekampf verpflichtet, soweit die festgelegten Gewichtsdifferenzen eingehalten werden. Verweigert der Boxer diesen Einlagekampf unbegründet, muss durch den Delegierten ein Disziplinarverfahren eröffnet werden.
2. Boxerinnen dürfen sich in Trikot und Hose wiegen lassen. Um das tatsächliche Körpergewicht zu ermitteln, werden dann bei jeder Teilnehmerin beim Wiegen für die Kampfkleidung 200 g vom festgestellten Gewicht abgezogen. Das Wiegen der weiblichen Boxer muss von einer Frau beaufsichtigt werden. Ist dies nicht möglich, haben neben dem Arzt nur der Delegierte und ein Kampfrichter im Wiegeraum zu verbleiben, alle anderen Personen haben den Wiegeraum vorher zu verlassen.
3. Jeder Boxer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf der offiziellen Waage vorzuwiegen. Das offizielle Wiegen muss aber innerhalb der festgesetzten Wiegezeit durchgeführt werden.
4. Bei mehrtätigen Turnieren und Einzelmeisterschaften, bei denen mehrere Kämpfe an aufeinander folgenden Tagen notwendig sind, wird jeweils nur am ersten Kampftag die obere bzw. untere Grenze in der Gewichtsklasse von allen Kämpfern festgestellt. An den folgenden Tagen ist nur die obere Grenze der Gewichtsklasse maßgebend.


§23 Auslosung
1. Bei einem Wettbewerb in Turnierform werden die Kämpfer ausgelost. Die Auslosung erfolgt nach der ersten offiziellen Gewichtskontrolle und nach der ärztlichen Untersuchung der Wettkämpfer. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auslosung vor Abschluss des ersten offiziellen Wiegens durchgeführt werden. Das
amtliche Wiegeprotokoll, verbunden mit der ärztlichen Entscheidung, bildet die Grundlage für das Auslosen, das für jede Gewichtsklasse getrennt durchgeführt wird.
2. Sind drei Teilnehmer in einer Gewichtsklasse am Start, muss der Athlet ausgelost werden, der in der ersten Serie nicht boxen muss. Weitere Regelungen (Kämpfe) ergeben sich aus der Ausschreibung. Bei Turnierwettbewerben mit mehr als vier Startern muss eine ausreichende Anzahl an Freilosen für den ersten Wettkampfabschnitt gezogen werden, um die Anzahl für die zweite Serie auf vier, acht oder sechzehn Boxer zu reduzieren. Die erforderliche Zahl der Kämpfe für die jeweils erste Serie ergibt sich aus der Differenz aller startberechtigten Athleten einer
Gewichtsklasse und der für die zweite Serie erforderlichen Zahl an Kämpfern.
3. Der Ablauf der Kämpfe erfolgt in der Reihenfolge, in der die Lose für die Kämpfer gezogen werden. Es ist erlaubt, die Freilose zuerst zu ziehen. Erfolgt die Auslosung mit natürlichen Zahlen, trifft der Kämpfer mit der Losnummer 1 auf 2, Nummer 3 auf 4 usw.
4. Freilosinhaber mit den jeweils höchsten Ziffern boxen in der ersten Serie nicht. Dagegen müssen sie in der zweiten Serie vor den Startern kämpfen, die bereits in der ersten Serie im Kampf gestanden haben.
Beispiel einer Auslosung für sechs Teilnehmer. Erforderliche Kämpfe in der ersten Serie (siehe Ziff. 2): 6 – 4 = 2 Kämpfe, d.h. zwei Athleten haben Freilos (Nr. 5 und Nr. 6, siehe Ziff. 4).


§24 Kampfrunden
1. Die Kämpfe der Männer und der männlichen Jugend werden über drei Runden zu je drei Minuten, die der Frauen und der weiblichen Jugend über vier Runden zu je zwei Minuten mit je einer Minute Pause zwischen den Runden ausgetragen.
2. Nach vorheriger Vereinbarung können die Männer und die männliche Jugend Kämpfe über eine Distanz von drei, vier, fünf oder sechs Runden zu je zwei Minuten austragen.
3. Die Kämpfe der weiblichen und männlichen Altersklasse Junioren und Kadetten gehen über eine Distanz von drei Runden zu je zwei Minuten mit jeweils einer Minute Pause zwischen den Runden. Die Kämpfe der weiblichen und
männlichen Altersklasse Schüler gehen über eine Distanz von drei Runden zu einer Minute mit jeweils einer Minute Pause zwischen den Runden.


§25 Sekundanten
1. Jeder Boxer wird am Ring immer von zwei Sekundanten betreut, von denen mindestens einer im Besitz einer gültigen C-Trainerlizenz (Leistungssport) sein muss. Bei allen Veranstaltungen des DBV muss ein Sekundant mindestens im Besitz der gültigen B-Trainerlizenz (Leistungssport) sein. Die Lizenzen sind auf Verlangen dem Delegierten oder verantwortlichem Kampfrichter vorzulegen, ansonsten kann der Sekundant nicht am Ring amtieren.
2. Während der Rundenpausen darf nur ein Sekundant den Ring betreten. Der zweite Sekundant darf das Ringpodium betreten. Die Sekundanten müssen sportliche Oberbekleidung, lange Trainingshose und Trainingsschuhe tragen. Ohne diese Sportbekleidung ist ein Sekundieren nicht erlaubt.
3. Die Sekundanten sind berechtigt, durch Werfen des Handtuches, sichtbar für den Ringrichter, für ihren Boxer den Kampf aufzugeben, jedoch nicht, wenn der Ringrichter zum Anzählen den Kampf unterbricht oder eine Verwarnung bzw. Disqualifikation ausspricht. Die Sekundanten dürfen erst dann das Ringpodium betreten, wenn der Gong oder der Ringrichter den Kampf beendet haben.
4. Es ist den Sekundanten oder beauftragten Zuschauern nicht gestattet, den Boxer während des Kampfes auf irgendeine Art, wie durch Zurufe, Weisungen, Klatschen oder Schlagen auf den Ringboden, zu unterstützen. Die Sekundanten müssen in der zugewiesenen roten oder blauen Ecke eine Sitzgelegenheit haben und diese benutzen. Sie dürfen weder auf der Ringtreppe sitzen noch im Stehen die Rundenzeiten verbringen oder die Ecken zum Zwecke der Unterstützung des kämpfenden Boxers verlassen.
5. Den Sekundanten ist es bei der Betreuung des Boxers untersagt, die Mitglieder des Kampfgerichtes oder den Delegierten der Veranstaltung und/oder die Zuschauer in irgendeiner Art und Weise zu beleidigen oder zu belästigen. Bei Vorkommnissen dieser Art hat der zuständige LV oder der DBV auf Antrag des Delegierten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Sekundant darf während der Veranstaltung nicht mehr am Ring amtieren und hat die Veranstaltungsstätte zu verlassen.


§26 Kampfgericht
1. Das Kampfgericht besteht aus dem Ringrichter, den Punktrichtern, dem/den Zeitnehmer(n), den Mitgliedern des Schiedsgerichts (Delegierter). Ringrichter und Punktrichter können Frauen und Männer sein, wenn die erforderliche Qualifikation nachweislich vorliegt.
Bei Meisterschaftskämpfen oder größeren Wettbewerben sollten die Mitglieder des Kampfgerichts wechseln. Die amtierenden Kampfrichter und das Schiedsgericht (Delegierter) müssen im Besitz einer gültigen DBV-Kampfrichterlizenz sein. Sie sollen bei Meisterschaften möglichst nicht den Vereinen der im jeweiligen Kampf kämpfenden Boxer angehören. Alle Kampfrichter sind mindestens im Vierjahresturnus durch den zuständigen LV (nachweislich im Kampfrichterausweis) zu überprüfen.
2. Alle Kampfrichter bedürfen einer ärztlichen Bescheinigung, dass gegen ihre Verwendung keine Bedenken bestehen. Ohne ärztliche Untersuchung darf ein Kampfrichter nicht amtieren. Die Bescheinigung muss im laufenden Kalenderjahr rechtzeitig vor der ersten Amtierung vom untersuchenden Arzt im DBVKampfrichterausweis, bei AIBA-Kampfrichtern in das AIBA-Rekordbuch, durch Stempel, Unterschrift und Datum eingetragen werden. Der Vermerk, dass die Untersuchungsbescheinigung beim zuständigen Landesverband vorliegt, ist ungültig. Ab dem 60. Lebensjahr (Stichtag ist der 31.12. des Kalenderjahres) ist die schriftliche Bestätigung von einem Mitglied der Ärztekommission des DBV im DBVKampfrichterausweis nachzuweisen durch den Eintrag: „Ü60 fit“ mit Stempel, Datum
und Unterschrift. Zusätzlich muss die Auskunft eingetragen werden, ob die Sehstärke ausreichend ist. Bei DBV-Einzelmeisterschaften und Turnieren werden die nominierten Kampfrichter vor Beginn der Kämpfe ärztlich untersucht.
3. Die Nominierung des Kampfgerichtes erfolgt durch den zuständigen KO. Der KO bestimmt den Ringrichter und auch die Zahl der Punktrichter. Die Mitglieder des KG sind verpflichtet, den Kämpfen mit größter Aufmerksamkeit zu folgen und alles zu unterlassen, was sie von ihrer Aufgabe ablenken kann.
4. Die Kampfrichter müssen zahlendes Mitglied eines LV-Vereins sein. Sie sind verpflichtet, jährlich an den Fort- und Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen und sich über neue Wettkampfbestimmungen und die Auslegung von Zweifelsfragen eingehend zu informieren. Diese Lehrgänge sind im DBV-Kampfrichterausweis durch den zuständigen KO einzutragen.
5. Kampfrichter des DBV dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport tätig sein, ansonsten sind sie sofort im Bereich des DBV zu sperren.
6. Kampfrichter, die vom zuständigen KO des LV für die Nominierung für DBVMeisterschaften und Turniere vorgeschlagen werden, müssen ausreichend qualifiziert sein, zwei Jahre erfolgreich im zuständigen LV amtiert und mindestens die nationale Lizenz des DBV erworben haben.
7. Kampfrichter dürfen vor oder während Veranstaltungen keinen Alkohol trinken oder sonstige berauschende Mittel einnehmen.


§27 Schiedsgericht und Delegierter
1. Für Meisterschaften und Turniere beruft der DBV oder der zuständige LV ein dreiköpfiges Schiedsgericht aus den Mitgliedern des TA oder des JA des DBV bzw. aus dem Sportausschuss des LV. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts soll eine objektive Tätigkeit gewährleisten. Die Mitglieder müssen die DBVKampfrichterlizenz besitzen. In Zweifelsfällen, auch bei Ringrichterentscheidungen, beraten sie den Delegierten.
2. Bei allen Veranstaltungen wird einem Delegierten die Veranstaltungsaufsicht auferlegt. Er muss im Besitz einer gültigen DBV-Kampfrichterlizenz sein. Bei Meisterschaftsturnieren des DBV oder der LV obliegt dieses Amt dem zuständigen Sportwart oder Sportjugendwart, in dessen Abwesenheit dem zuständigen KO. Diesem obliegt bei Beginn der Wettkämpfe zusätzlich die Verantwortung für die technische Durchführung, indem er die Aufsicht über das Kampfgericht führt, die Punkttabellen prüft und engen Kontakt mit dem Ringarzt hält. Bei allen anderen Veranstaltungen (auch Bundesligawettbewerbe) wird der Delegierte durch den zuständigen KO nominiert.
3. Der Delegierte prüft vor der Bekanntgabe des Urteils, ob die Punkttabellen vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und keine Fehler enthalten. Bei unkorrekt ausgefüllter Punkttabelle muss der verursachende Punktrichter vor der Urteilsverkündung eine Korrektur vornehmen.
4. Proteste gemäß §36 dieser WB werden vom Schiedsgericht (Delegierten) und/oder dem amtierenden Kampfgericht in 1. Instanz entschieden. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an den zuständigen LV zulässig. Bei Veranstaltungen des DBV ist gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts die Berufung an den DBVWettkampfausschuss zu richten, der in diesen Fällen entscheidet oder an das Sportgericht des DBV weiterleitet.
5. Der KO des DBV hat während Veranstaltungen, bei denen er zugegen ist, das Recht, den Delegierten in Zweifelsfragen zu beraten. Gleiches gilt für die Mitglieder des Kampfrichterausschusses des DBV.


§28 Ringrichter
1. Die Ringrichterbekleidung besteht aus sauberer weißer, langer Hose und weißem Hemd sowie weißen Sportschuhen ohne erhöhte Absätze. Das Tragen von Gegenständen, die bei den Boxern oder dem Ringrichter zu Verletzungen führen können (Ringe, Halsketten, Ohrenschmuck, Metallgürtelschnallen, Uhren, Piercing usw.) ist untersagt. Bei allen Turnieren und Meisterschaften des DBV ist das Tragen einer schwarzen Fliege Pflicht, Ausnahmen entscheidet nur der Delegierte oder der zuständige KO. Das Kampfrichtersymbol des DBV ist auf der linken Brustseite des Hemdes oder bei Frauen der Bluse zu tragen. Bei internationalen Veranstaltungen des DBV oder der AIBA oder EUBC tragen die AIBA-Kampfrichter die Qualifizierungssymbole der AIBA.
2. Der Schutz der Boxer ist das Hauptanliegen des Ringrichters. Er überwacht die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser WB und des Fair Play. Er hat die Leitung des Kampfes in allen Phasen.
3. Vor dem Wettkampf kontrolliert er die Sportbekleidung und die Wettkampfausrüstung beider Boxer und sollte jedes unnötige Anfassen der Boxer vermeiden. Nach der Vorstellung der Boxer begeben sich diese in die Ringmitte und geben sich als Ausdruck der sportlichen Auffassung vor dem Gongschlag zur ersten Runde einen Handschlag. Ein weiterer Handschlag erfolgt erst nach Verkündung des Urteils.
4. Der Ringrichter hat zu prüfen, ob alle Punktrichter bereit sind, der Arzt an seinem Platz ist, das Schiedsgericht oder der Delegierte ihre Plätze eingenommen haben und gibt danach dem Zeitnehmer die Aufforderung, den Kampf durch das Gongzeichen zu beginnen. Nach dem Gong zur ersten Runde muss der Ringrichter das Kommando: „Box“ laut und deutlich sprechen. Danach wird das Kommando:
„Box“ beim Beginn der nächsten Runden nicht gesprochen, wenn vorher der Kampf nicht gestoppt wurde.
5. Der Ringrichter benutzt drei Kommandos:
a) „Stopp“ um das Boxen sofort einzustellen.
b) „Box“ um weiterboxen zu lassen.
c) „Break“ um eine Umklammerung zu unterbrechen. Das Kommando „Break“ darf durch den Ringrichter nicht gegeben werden, wenn ein Boxer mit dem Rücken direkt am Seil steht. Auf das Kommando „Break“ müssen beide Boxer einen Schritt zurücktreten und haben danach ohne weitere Kommandos des Ringrichters den Kampf wieder aufzunehmen.
6. Eine Unterbrechung des Kampfes wegen schadhafter Kampfkleidung, Nichtaufnahme des Kampfes nach unverschuldetem Verlassen des Boxrings oder durch Verletzung darf eine Minute nicht überschreiten. In zwingenden Fällen kann der Delegierte die Unterbrechung auf zwei Minuten verlängern, besonders wenn der Ringarzt eine längere Zeitspanne zur Begutachtung benötigt. Der Ringarzt darf den Boxer während des Kampfes nicht behandeln. Es ist lediglich die Entscheidung zu treffen, ob der Kampf bei Verletzung fortgesetzt werden kann.
7. Will ein Boxer während eines Kampfes einen ihn behindernden Kleiderschaden bzw. Verlust des Zahnschutzes oder eine Verletzung dem Ringrichter anzeigen, so geht er auf ein Knie nieder und meldet durch Heben eines Armes den Vorfall. Der Ringrichter muss den Boxer anhören. Er hat darauf zu achten, dass es sich um einen sachgemäßen Hinweis handelt. Sollte dies nicht so sein, handelt es sich um eine unsportliche Handlung und kann im Ermessen des Ringrichters mit einer Ermahnung oder Verwarnung geahndet werden.
8. Der Ringrichter muss einem Boxer Regelverstöße durch angemessene, erklärende Zeichen anzeigen. Er kann einen oder beide Boxer ermahnen, verwarnen oder disqualifizieren, je nach Schwere des Regelverstoßes.
9. Wenn der Ringrichter verwarnt, muss er dem Boxer den Regelverstoß durch deutliche Zeichen anzeigen, danach zuerst dem Schiedsgericht und/oder Delegierten und im weiteren Verlauf den Punktrichtern. Der nicht verwarnte Boxer befindet sich in dieser Zeit in der neutralen Ecke.
10. Wenn der Ringrichter einen Boxer wegen eines Regelverstoßes verwarnt hat, darf er ihn wegen des gleichen Regelverstoßes im Laufe des Kampfes nicht mehr ermahnen, sondern muss ihn erneut verwarnen.
11. Vor Weitergabe an den Delegierten überprüft der Ringrichter die von den Punktrichtern übernommenen Punkttabellen, ob sie vollständig ausgefüllt sind und keine Rechenfehler enthalten. Der Ringrichter darf den Gewinner durch Heben der Hand des Boxers erst dann verkünden, wenn die offizielle Ansage erfolgt ist. Dabei hat die Siegerernennung immer in Blickrichtung zum Delegierten zu erfolgen, es sei denn, dieser entscheidet eine andere Festlegung.
12. Der Ringrichter kann jederzeit einen Kampf beenden, wenn er diesen als zu einseitig einschätzt oder den Eindruck hat, dass die Boxer nicht ernsthaft kämpfen. In diesem Fall kann er einen oder auch beide Boxer disqualifizieren. Wenn ein Boxer eine Verletzung erlitten hat, sollte immer der Ringarzt konsultiert werden. Dessen Entscheidung ist verbindlich. Der Ringrichter kann aber auch den Kampf selbst beenden, wenn die Verletzung ein Weiterboxen nicht mehr ermöglicht. Er muss einen Boxer disqualifizieren, wenn dieser seinen Anweisungen nicht folgt und ihm in beleidigender oder aggressiver Art und Weise gegenübertritt.
13. Der Ringrichter muss einen Boxer verwarnen, wenn dieser den Mundschutz im Verlauf des Kampfes zweimal verliert. Beim dritten Verlust muss er erneut verwarnen, und bei einem weiteren Verlust muss die Disqualifikation ausgesprochen werden. Hat der Boxer den Mundschutz absichtlich ausgespuckt, muss er sofort verwarnt und beim dritten Verlust disqualifiziert werden.
14. Der Ringrichter hat sich im Ring während des Kampfes so zu bewegen, dass er die Boxer und die Sekundanten in den Ecken jederzeit beobachten kann und den Punktrichtern nicht unnötig die Sicht nimmt. In der Rundenpause steht der Ringrichter in der neutralen Ecke gegenüber dem Delegierten und überwacht die Arbeit der Sekundanten in den Ecken.
15. Er kann einen Sekundanten ermahnen, verwarnen oder disqualifizieren, wenn er sich unsportlich verhält. Wird der Sekundant disqualifiziert, muss er den Wettkampfraum verlassen und darf an diesem Tag nicht mehr sekundieren. Sollte der zweite Sekundant sich auch weiterhin unsportlich verhalten, so darf dieser nicht disqualifiziert werden, sondern sein Boxer kann für das unsportliche Verhalten des Sekundanten verwarnt werden.
16. Der Ringrichter muss bei einem Niederschlag den getroffenen Boxer anzählen. Er zählt bis 8 und entscheidet, ob der Boxer weiterboxen darf. Nur im Falle eines K.O.(oder auch einer Disqualifikation nach einem Foul) muss er bis 10 zählen. Bei einem schweren Niederschlag muss er sofort auf K.O. entscheiden und sofort den Ringarzt in den Ring rufen. Trifft für beide Boxer der Begriff „zu Boden“ zu, werden entsprechend den Regeln beide Boxer im Wechsel angezählt. Der Boxer, welcher bei 8 wieder kampffähig ist, wird zum Sieger erklärt, allerdings muss der andere Boxer dann ausgezählt werden, um eine Schutzsperre zu prüfen. Sind beide Boxer bis 10 nicht kampffähig, handelt es sich um einen Doppel-KO In diesem Fall wird die Punktwertung zur Anwendung gebracht und der Boxer, der punktemäßig im Vorteil war, zum Sieger erklärt, auch wenn er selbst eine Schutzsperre erhält. Nur der Ringarzt darf den Boxer im Ring betreuen, die Sekundanten oder andere Personen haben sich nicht im Ring aufzuhalten.
17. Nach dem Kampf ist dem Ringrichter jede Unterhaltung über den Kampf oder die Urteile mit anderen Personen als den Mitgliedern des Schiedsgerichts, dem Delegierten oder dem Ringarzt untersagt.

18. Wenn ein Boxer (Frauen und Männer und die weiblichen und männlichen Jugendklassen U 19) in einer Runde dreimal oder im gesamten Kampfverlauf viermal angezählt wird, muss der Ringrichter den Kampf sofort beenden. Bei den weiblichen und männlichen Schülern, Kadetten und Junioren gilt, dass der Kampf durch den Ringrichter abgebrochen werden muss, wenn im gesamten Kampfverlauf ein Boxer dreimal angezählt wird. Muss ein Boxer auf Grund eines Fouls angezählt werden und kann weiterboxen, so muss der Gegner verwarnt werden. Der Niederschlag wird nicht als „angezählt“ gewertet.
19. Der Ringrichter darf im Ring keine Brille tragen, Kontaktlinsen sind erlaubt. Zur Prüfung der Punkttabellen vor der Urteilsverkündung kann er eine Brille benutzen. Fehlt ein Kampfrichter, kann der Ringrichter mitpunkten. Wenn der Ringrichter wegen eines Fouls einen Boxer ermahnt oder verwarnt, darf er diese Entscheidung nachträglich nicht mehr verändern. Der Ringrichter soll die WB so auslegen, wie sie anwendbar und relevant für den gegenwärtigen Kampf sind. Im Übrigen soll er über jede Angelegenheit, die nicht durch eine Bestimmung abgedeckt ist, im Sinne des olympischen Boxsports entscheiden.
20. Für die Tätigkeit als Ringrichter muss das 18. Lebensjahr (Geburtstag) vollendet sein. Eine obere Altersgrenze wird ausdrücklich nicht vorgeschrieben, der zuständige Kampfrichterobmann hat jedoch zu gewährleisten, dass die von ihm eingesetzten Ringrichter die körperlichen Voraussetzungen für eine einwandfreie Leitung des Kampfes erfüllen.


§29 Punktrichter
1. Die Punktrichter bewerten eigenständig die Leistungen der zwei Boxer und bestimmen den Sieger gemäß den Bestimmungen der WB. Die Ergebnisse ihrer Bewertung haben sie nach jeder Runde unverzüglich in die Punkttabellen einzutragen, wobei Verwarnungen und Niederschläge besonders zu vermerken sind.
Nach Errechnen des Gesamtresultats sind die Punkttabellen dem Ringrichter zu übergeben. Wertungspunkte können auf der Rückseite des Punktzettels vermerkt werden. Der Punktrichter hat jeden Niederschlag in der Punkttabellenrubrik des niedergeschlagenen Boxers festzuhalten. Erfolgt der Niederschlag durch einen
Kopftreffer, ist dem Vermerk „KD“ ein H (Head) hinzuzufügen (KD-H).
2. Der Punktrichter darf während des Wettkampfes nicht sprechen und darf keine Zeichen in Richtung der Boxer, der anderen Punktrichter oder des Publikums geben. An seinem Tisch dürfen keine anderen Personen Platz nehmen. Allerdings kann der Punktrichter dem Ringrichter, falls es notwendig ist, am Ende einer Runde Vorfälle
mitteilen, die der Ringrichter scheinbar nicht bemerkt hat, wie Beschädigungen am Ring oder ein Fehlverhalten der Sekundanten oder der Zuschauer usw. Der Punktrichter darf seinen zugewiesenen Platz erst dann verlassen, wenn das Urteil dem Publikum offiziell verkündet wurde.
3. Bei Veranstaltungen werten drei oder fünf Punktrichter. Bei Meisterschaften müssen fünf Punktrichter amtieren, wobei der Ringrichter nicht mitpunkten darf. Die Punkttabellen dürfen nur von den zuständigen Verbandsorganen (auf LV-Ebene Präsident, KO, Sportwart und Sportjugendwart, auf DBV-Ebene Vizepräsident Leistungssport, Sportwart und die Mitglieder des Kampfrichterausschusses) eingesehen werden. Im Bereich der Bundesliga hat der DBV-Ligaobmann zusätzlich das Recht der Einsicht in die Punkttabellen.
4. Die Punktrichterbekleidung richtet sich nach der Bekleidung der Ringrichter gemäß § 28 Abs. 1.


§30 Zeitnehmer
1. Die Hauptaufgabe des Zeitnehmers besteht darin, die Anzahl und die Länge der Runden und Intervalle zwischen den Runden zu regulieren. Die Länge der Intervalle zwischen den Runden beträgt eine ganze Minute.
2. Er muss bei Meisterschaften im Besitz einer Kampfrichterlizenz des DBV sein.
3. Zehn Sekunden vor Beginn der Runde räumt der Zeitnehmer den Ring, in dem er die Order “Ring frei“ (clear the ring oder seconds out) gibt. Der Zeitnehmer beginnt und beendet jede Runde durch Schlagen des Gongs oder der Glocke. Er verkündet die Nummer jeder Runde direkt vor Beginn dieser Runde. Der Zeitnehmer stoppt oder setzt die Uhr wie vom Ringrichter angewiesen fort.
4. Der Zeitnehmer misst alle Zeiträume und Anzählungen mit einer Uhr oder Stoppuhr. Bei einem Niederschlag läuft die offizielle Zeitmessung weiter. Bei Unterbrechungen der Runde stellt der Zeitnehmer genau die Dauer der
Unterbrechungszeiten fest, um die Runde entsprechend zeitlich zu verlängern. Die Uhren werden erst nach der Vorstellung des folgenden Kampfes wieder zurückgestellt. Die Uhren sind vom Ausrichter zur Verfügung zu stellen.
5. Sollte am Ende einer Runde ein Boxer „zu Boden“ und der Ringrichter beim Anzählen sein, wird der Gong, welcher das Ende der Runde signalisiert, nicht betätigt. Der Gong wird erst dann betätigt, wenn der Ringrichter das Kommando „box“ gibt, welches die Fortsetzung des Kampfes angibt. Wenn der Ringrichter anzählt, ist die Rundenzeit nicht zu Ende. Die Ruhepausen dürfen durch das Zählen des Ringrichters nicht verkürzt werden.
Der Zeitnehmer sitzt direkt am Ring neben dem Sprecher und dem Delegierten. Ein zweiter Zeitnehmer kann zur Kontrolle eingesetzt werden, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen besitzt.


§31 Protokollführer und Ringsprecher
1. Bei Wettkämpfen dürfen nur die vom DBV vorgeschriebenen Kampfprotokollvordrucke und Punkttabellen verwendet werden. Ausnahmen sind nicht gestattet. Bei Wettkämpfen der AIBA oder EUBC können andere vorgeschriebene Dokumente benutzt werden. Der Protokollführer ist vom Ausrichter zu stellen. Er muss schreibgewandt und mit Fragen des Boxsports vertraut sein. Neben den Startausweisen hat er das Protokoll vollständig auszufüllen. Hierzu gehört auch die Eintragung der Uhrzeit am Ende der einzelnen Kämpfe. Seine Eintragungen in die Startausweise sind von dem Delegierten gegenzuzeichnen. Ebenso ist das
Kampfprotokoll nach Schluss der Veranstaltung vom Delegierten zu prüfen, zu unterschreiben und dafür Sorge zu tragen, dass der Arzt die notwendigen Eintragungen vornimmt. Danach sind den zuständigen LV oder dem DBV das Protokoll und die Punktetabellen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei nationalen und internationalen Veranstaltungen erhält die Gastmannschaft eine Zweitschrift (oder Kopie) des Kampfprotokolls zur Weiterleitung an den eigenen Verband, die innerhalb von 48 Stunden einzusenden ist.
3. Der Ringsprecher wird ebenfalls vom Ausrichter gestellt und sollte ein Verständnis für die Wettkampfbestimmungen des DBV besitzen. Er gibt nur im Auftrag des Delegierten die erforderlichen Mitteilungen an die Zuschauer und Teilnehmer bekannt (z.B. Vorstellung der Boxer, Bekanntgabe der Urteile und/oder Verwarnungen des Ringrichters an Boxer in der jeweils folgenden Pause, Unterbrechungen der Veranstaltung usw.).


§32 Entscheidungen
Die Entscheidungen können auf neun Arten herbeigeführt werden:
a) Sieg durch Niederschlag (K.O.)
b) Sieg durch Aufgabe des Kampfes (AB)
c) Sieg durch Abbruch des Kampfes wegen Kampf- oder
Verteidigungsunfähigkeit (RSC)
d) Sieg durch Verletzung des Boxers (RSC-I.)
e) Sieg durch Punktwertung (n.P.)
f) Unentschieden
g) Sieg durch Disqualifikation des Boxers (Disq.)
h) Sieg durch Nichtantreten (W.O)
i) Abbruch ohne Entscheidung (N.C.)
zu a) Sieg durch Niederschlag wird verkündet, wenn ein Boxer mehr als 8 Sekunden kampfunfähig und mit einem anderen Körperteil als den Füßen den Ringboden berührt, in den Seilen hängt, sich außerhalb des Ringes befindet (regelgerecht) oder verteidigungsunfähig ist. Diese Entscheidung erfolgt auch bei einem schweren Niederschlag, wenn der Ringrichter das „AUS“ sofort verkündet nach dem er Stopp 1 gesagt hat. In allen diesen Fällen erfolgt eine Schutzsperre durch den Delegierten. Bei Niederschlag durch Körpertreffer entscheidet der Ringarzt, ob eine Schutzsperre notwendig ist.
zu b) Der Kampf kann nur durch den Boxer selbst oder seinen Sekundanten aufgegeben werden. Sein Gegner wird Sieger durch Aufgabe.
zu c) Sieg durch Abbruch wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit oder wegen sportlicher Unterlegenheit wird allein durch den Ringrichter bestimmt. Der Ringarzt ist berechtigt, dem Delegierten den Abbruch des Kampfes durch sichtbare Zeichen zu empfehlen, wenn er die Weiterführung aus ärztlicher Sicht nicht für vertretbar hält. Der Ringarzt besitzt nicht das Recht, selber den Kampf zu stoppen. Nach Möglichkeit sollte die Pause genutzt werden, um den Delegierten aufmerksam zu machen. Der Ringarzt hat außerdem das Recht, den Kampf bis zu einer Minute durch den Ringrichter unterbrechen zu lassen, um die Kampffähigkeit festzustellen. In dieser Zeit haben nur der Ringrichter, der Ringarzt und die Boxer den Boxring zu betreten, allen anderen Personen ist der Zutritt untersagt. Der vom Arzt nicht untersuchte Boxer hat die andere neutrale Ecke aufzusuchen und sich sportlich zu verhalten.
Empfiehlt der Ringarzt begründet einen Abbruch, so muss der Delegierte dieser Empfehlung folgen und in diesem Fall auf RSC-I entscheiden. Die Begründung ist schriftlich vom Ringarzt festzuhalten. zu d) Entsteht die Kampfunfähigkeit durch einen Unfall eines Boxers oder durch korrekt erlittenen Treffer oder anderen physischen Gründen, wird der Kampf durch den Ringrichter abgebrochen. Verletzen sich beide Boxer gleichzeitig, so wird der Boxer mit der zu diesem Zeitpunkt höheren Punktzahl zum Sieger erklärt. Grundsätzlich sollte der Ringrichter den Ringarzt vor einer Entscheidung konsultieren.
zu e) Als Sieger wird der Boxer verkündet, für den sich die Mehrheit der Punktrichter entscheidet. Nach Kampfende wird der Sieger auf Grundlage der im Kampf korrekt erzielten Treffer ermittelt. Der Boxer mit den meisten Treffern wird zum Sieger erklärt. Sind beide Boxer verletzt, so dass ein Weiterkämpfen unmöglich ist, gelten die von den Punktrichtern den Boxern zuerkannten Punkte zum Zeitpunkt des Kampfabbruches. In diesem Fall wird der Boxer zum Sieger erklärt, der zum Zeitpunkt des Kampfabbruches die meisten Punkte erzielt hat. Sollte der Punktstand gleich sein, wird der Boxer zum Sieger erklärt, der die beste Technik und Taktik oder/und Verteidigungshandlungen demonstriert hat.
zu f) Unentschieden wird verkündet, wenn sich die Mehrheit der Punktrichter für dieses Urteil entscheiden oder drei unterschiedliche Urteile abgegeben werden. Bei Einzelmeisterschaften gibt es kein Unentschieden. Ansonsten wird dann ein Unentschieden ermittelt, wenn bei 5 Punktrichtern 3 Punktrichter Unentschieden ermittelt haben, wenn jeweils 2 Punktrichter die beiden unterschiedlichen Ecken als Sieger errechneten und der 5. Punktrichter ein Unentschieden ermittelt. Haben von den 5 Punktrichtern 2 Punktrichter ein Unentschieden errechnet, wird der Boxer zum Sieger erklärt, für den sich die Mehrheit der restlichen Punktrichter entscheidet.
zu g) Nach dreimaliger Verwarnung eines Boxers ist der Kampf durch den Ringrichter sofort zu beenden. Der andere Boxer wird zum Sieger durch „Disqualifikation“ erklärt. Werden beide Boxer disqualifiziert, wird das Urteil dementsprechend verkündet. Der Ringrichter kann einen Boxer in schwerwiegenden Fällen eines Regelverstoßes sofort disqualifizieren. Verlässt ein Boxer durch Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz während der Zeit des Kampfes den Boxring und ist nicht innerhalb von 10 Sekunden wieder kampfbereit, kann der Ringrichter nach eigenem Ermessen den Boxer ermahnen, verwarnen oder sofort disqualifizieren.
zu h) Ist ein Boxer in kompletter Wettkampfkleidung im Boxring angetreten, die Sekundanten auf ihren Plätzen, und sein Gegner erscheint nicht nach dem letzten offiziellen Ausrufen (bestimmt der Delegierte) über Lautsprecher, dem Glockensignal und maximal einer Minute Wartezeit zum Kampfbeginn, erklärt der Ringrichter ersteren Boxer zum „kampflosen“ Sieger durch W.O. Diese Entscheidung wird durch den Ringrichter vorher dem Delegierten mitgeteilt, danach ruft er den Boxer in die Ringmitte und hebt nach der Urteilsverkündung dessen Hand zum Zeichen des Sieges.
zu i) Ein Kampf kann während seiner Durchführung vom Ringrichter abgebrochen werden, wenn nicht in der Macht der Boxer oder des Ringrichters stehende grundlegende Vorfälle wie Schäden am Boxring, Lichtausfall, außergewöhnliche Wetterbedingungen oder auch sehr störendes Verhalten der Zuschauer usw. Anlass waren. Unter diesen Umständen wird der Kampf als „kein Kampf (N.C.)“ deklariert. Bei Meisterschaften entscheidet der Delegierte über die weitere Vorgehensweise. Bei Vorfällen wie z.B. Stromausfall, die ein Weiterkämpfen innerhalb einer Minute nach Glockensignal in der ersten, zweiten oder dritten Runde ( bei insgesamt vier Runden) unmöglich machen, wird der Kampf abgebrochen und der Kampf als letzter dieser Wettkampfrunde durchgeführt. Passiert derartiges in der letzten Runde eines Kampfes, so wird dieser abgebrochen und die Punktrichter geben ihr Urteil zum Sieger ab. Kann der Kampf nicht als letzter dieser Wettkampfrunde durchgeführt werden, so wird er bei Turnieren und Meisterschaften zu Beginn der nächsten offiziellen Wettkampfrunde angesetzt. Findet diese am Folgetag statt, werden die Boxer für diesen Kampf noch einmal ärztlich untersucht und gewogen.


§33 Punktwertungen
1. Bei der Punktwertung werden berücksichtigt:
a) Jeder Treffer, der vorschriftsmäßig landet, wird mit einem Trefferpunkt bewertet. Ein Treffer gilt als vorschriftsmäßig, wenn er mit demjenigen gepolsterten Teil des Handschuhes trifft, der bei ungeschützter Faust den ersten Ansatzgliedern der vier Finger jeder Hand oder deren Ansatz- oder Endknöchel dieser Finger entspricht. Treffer müssen gegen die vordere Hälfte von Kopf oder Körper oberhalb der Gürtellinie unbehindert mit dem Gewicht des Körpers oder der Schulter gelandet werden.
b) Jede Verwarnung an den Boxer zählt für den Gegner zwei Treffer. Verwarnungen, die der Punktrichter anerkennt, sind mit einem „W“ in die Spalte „Bemerkungen“ des Verwarnten einzutragen mit dem Kürzel des Regelverstoßes (z.B. IH = Innenhand usw.). Erkennt der Punktrichter die Verwarnung nicht an, so hat er in der gleichen Spalte ein „X“ einzutragen, und es werden keine Hilfspunkte vergeben. Regelverstöße, die der Ringrichter nicht ahndet oder nicht feststellt, können jedoch vom Punktrichter durch ein „J“ in der Spalte des Boxer eingetragen und bestraft werden. Auch hier ist durch ein Kürzel des Regelverstoßes zu begründen (z.B. KS = Kopfstoß, TS = Tiefschlag, FH = Festhalten usw.)
c) Gewertet wird jede Runde mit der Anzahl der Treffer. Nach Beendigung jeder Runde werden die ermittelten Treffer für jeden Boxer eingetragen. Jede Runde ist in sich geschlossen zu bewerten. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist bereits die erste und auch zweite Runde mit der gebotenen Sorgfalt und Strenge zu beurteilen. Es wird empfohlen, Punktuhren („Hand Tally Counter“) oder den „BoxPoints Calculator“ zu verwenden. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, auch einen Punkt für die bessere Technik und Taktik zu vergeben. Der Sieg wird dem
Boxer zugesprochen, der am Schluss des Kampfes die höhere Zahl an Wertungspunkten hat. Haben beide Boxer die gleiche Anzahl von Wertungspunkten, so lautet das Urteil „Unentschieden“.
d) Falls ein Unentschieden errechnet wurde und ein Sieger ermittelt werden muss, werden für Technik, erteidigung, sauberes Boxen und genaues Treffen sowie bessere Taktik am Ende des Kampfes dem besseren, geschickteren Boxer der Siegpunkt zuerkannt.
2. Der Einsatz eines Box-Pointers (Boxcomputer) ist Standard und soll gefördert werden. Dabei ist die aktuelle Software der AIBA und/oder der EUBC zu verwenden. Ansonsten ist die Verwendung der Software mit Rundenwertung ebenso möglich wie mit der üblichen Trefferwertung. Wenn der Box-Pointer benutzt wird, sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Bei dem Box-Pointer ergibt sich die Punktentscheidung aus den korrekten Treffern und allen anderen Informationen, die jeder Punktrichter in den Computer über eine Tastatur eingibt, in dem er die jeweiligen Knöpfe drückt. Der Boxer, der am Schluss des Wettkampfes die meisten Treffer erzielen konnte, wird zum Sieger erklärt. Erhält ein Boxer eine Verwarnung, bekommt sein Gegner 2 Wertungspunkte zusätzlich.
b) Wenn ein Box-Pointer benutzt wird, dürfen zusätzlich keine Punkttabellen geführt werden. Jegliche für die Entscheidung notwendige Information wird vom Computer verzeichnet und am Ende des Kampfes automatisch ausgedruckt. Da durch die AIBA der Box-Pointer ständig optimiert wird und sich die Software entsprechend verändert, ist eine Anpassung an die aktuellen Bedingungen der AIBA als dynamischer Prozess zu betrachten.
c) Bei einem Ausfall des Box-Pointers ist die Bewertung sofort mit der Punkttabelle fortzusetzen, die Anweisung wird durch den Delegierten gegeben. Das protokollarisch festgehaltene Ergebnis durch den Bediener des Box-Pointers der kombinierten Trefferwertung aus den abgeschlossenen Runden muss bei der Ermittlung der Kampfbewertung berücksichtigt werden. Wenn der Schaden behoben ist, kann der darauf folgende Kampf wieder mit dem Box-Pointer bewertet werden.


§34 Verbotene Handlungen und unsportliches Benehmen
1. Wer die Anordnungen des Ringrichters nicht befolgt, gegen die Kampfregeln verstößt, unsportlich kämpft oder verbotene Handlungen begeht, kann nach sorgfältigem Ermessen des Ringrichters ermahnt, verwarnt oder auch ohne vorherige Verwarnung disqualifiziert werden.
Verboten sind:
a) Jeder Angriff unterhalb der Gürtellinie, jede Umklammerung, Beinstellen, Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie
b) Stoßen oder Schlagen mit Kopf, Schulter, Unterarm, Ellbogen, Würgen des Gegners, Drücken mit Arm oder Ellbogen, Zurückdrücken des Kopfes über die Seile
c) Jeder Schlag mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handgelenk, Handkante und Rückhandschläge
d) Jeder Schlag, der auf dem Rücken des Gegners landet, insbesondere Schläge auf den Hinterkopf, Genickschläge und Schläge in die Nierenpartie e) Zurechtstellen des Gegners für eine Schlagfolge
f) Festhalten am Seil zum Angriff oder Verteidigung oder Ausnutzung der Seile zum Angriff
g) Ringen und Schleudern in der Umklammerung sowie das Aufstützen auf den Gegner
h) Angreifen des "zu Boden" gegangenen Gegners
i) Festhalten oder Einklemmen des gegnerischen Kopfes oder Armes, Durchstecken der Arme unter die des Gegners
j) Halten und gleichzeitiges Schlagen oder Hineinreißen in den Schlag
k) Niederdrücken des Gegners und Abducken unterhalb der gegnerischen Gürtellinie
l) vollständig passive Abwehr in Doppeldeckung oder Zubodengehen, ohne einen Schlag erhalten zu haben
m) Sprechen während des Kampfes
n) alle Schläge nach den Kommandoworten "break" oder "stop" durch den Ringrichter
o) Abstoßen des Gegners nach dem "break"-Kommando des Ringrichters
p) Gebrauch von Kaugummi usw. während des Kampfes
q) absichtliches Herbeiführen eines verbotenen Schlages (Nieren-, Genickund Tiefschlag usw.) durch Hineindrehen oder Abwärtsschlagen des gegnerischen Schlages
r) schlechte Handschuhverschnürung oder deren Lockerung
s) das Zuwenden der vorderen Hälfte von Kopf und Körper zum eigenen
Eckpolster während der Rundenpausen
t) Bedrohung oder aggressives Verhalten
u) Handschlag während des Kampfes
v) Vortäuschen einer Kampfunfähigkeit
w) Nichtaufnahme eines Kampfes bei Zubodengehen ohne Schlagwirkung
x) Ausspucken des Mundschutzes.
2. Hat ein Kämpfer einen verbotenen Wirkungstreffer durch Verschulden seines Gegners erhalten, hat der Ringrichter den Kampf sofort zu unterbrechen und während des Zählens die Kampffähigkeit festzustellen.
a) Hat der Ringrichter den verbotenen Treffer gesehen und zählt den getroffenen Kämpfer aus, muss er den Gegner disqualifizieren. Kann der getroffene Kämpfer den Kampf fortsetzen, muss der Ringrichter seinen Gegner verwarnen. Der Punktrichter ist verpflichtet, diese Entscheidung anzuerkennen. Die Verwarnungspflicht (J) gilt auch für den Punktrichter (PR), sofern der Ringrichter von einer Verwarnung absieht, aber der Punktrichter deutlich den Regelverstoß feststellen kann.
b) Geht ein Boxer auf einen Wirkungstreffer "zu Boden" und wird ausgezählt, ohne dass der Ringrichter den Schlag genau beobachten konnte, muss dieser bei Vermutung einer Unkorrektheit die Punktrichter nach einem Regelverstoß befragen. Die Entscheidung erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluss der Punktrichter. Kann ein solcher nicht ermittelt werden, wird auf alle Fälle der Kämpfer zum Sieger erklärt, der den Schlag ausgeführt hat. Kommt es zu einem verbotenen Treffer aufgrund einer groben Fahrlässigkeit durch den Getroffenen, hat der Ringrichter bei einem so herbeigeführten Kampfende den kampfunfähigen Boxer zu disqualifizieren.


§35 Schutzbestimmungen
1. Wenn ein Boxer ausgezählt ist, muss er vom Ringarzt untersucht werden. Dieser hat über weitere ärztliche Folgemaßnahmen zu entscheiden. Die ärztliche Betreuung hat den Zweck, Schädigungsfolgen abzuwenden und nicht, die Kampffähigkeit nachzuweisen. Alle Boxer, die bei „zu Boden“ ausgezählt werden, unterliegen automatisch der Schutzsperre, gleichgültig, ob die Kampfunfähigkeit durch reguläre Treffer oder durch Regelwidrigkeiten entstanden ist. Die Eintragung der Schutzsperre in die Startunterlagen wird grundsätzlich vom Delegierten mit Unterschrift und Rotstift vorgenommen. Dabei ist der terminliche Ablauf der Schutzsperre einzutragen.
2. Eine Schutzsperre erfolgt auch für einen Boxer nach einer Abbruchniederlage
infolge sportlicher Überlegenheit (RSC), sofern der Ringarzt eine ärztliche Entscheidung trifft oder der Boxer dreimal hintereinander durch RSC verliert. Auch bei einem schweren Körpertreffer kann der Ringarzt eine Schutzsperre aussprechen.
3. Eine Schutzsperre wird ausgesprochen bei Abbruch (RSC) in den Schüler-, Kadetten- und Juniorenklassen, bedingt durch dreimaliges "Zubodengehen" oder in der Jugendklasse für RSC bedingt durch viermaliges „Zubodengehen“
4. In Sonderfällen kann auf der Basis einer ärztlichen Entscheidung ebenfalls einem Boxer eine Schutzsperre auferlegt werden, wobei die Frist der Schutzsperre gleichzeitig festgelegt werden kann.
5. Die Zeitdauer der Schutzsperre wird wie folgt festgelegt:
a) Bei Anordnung einer Schutzsperre nach KO- und RSC-Niederlagen nach 1.-3. 28 Kalendertage.
b) Bei zwei KO-Niederlagen (wie unter a) aufgeführt) innerhalb von drei Monaten eine Schutzsperre von einem Vierteljahr;
c) ein Kämpfer, der drei aufeinander folgende KO-Niederlagen (wie unter a) zu verzeichnen hat, erhält eine Schutzsperre von einem Jahr;
d) alle oben genannten Schutzsperren beginnen am Tag nach einer solchen Niederlage
6. Schutzsperren im Sinne dieser Bestimmung werden im Protokoll vermerkt. Der Startausweis ist einzuziehen. Er wird zusammen mit einer offiziellen KO-Meldung (DBV-Formulare sind zu verwenden) an den zuständigen Sportwart übersandt.
7. Der Startausweis eines Boxers ist nach Ablauf der Schutzsperre wieder anzufordern. Der Boxer hat anschließend mit dem Startausweis einen Arzt aufzusuchen, um die erforderlichen Untersuchungen und ärztlichen Befunde nach
einer KO-Sperre vornehmen zu lassen, die Kampftauglichkeit nachweisen und im Startausweis eintragen zu lassen.
8. Eine Regenerationspause von sieben Kalendertagen wird einem Boxer in der Altersklasse Junioren oder jünger auferlegt, wenn er bei einem Turnierwettbewerb, der an aufeinander folgenden Tagen abgewickelt wird, mehr als zwei Kämpfe bestreitet.
9. Während der Schutzsperre oder Regenerationspause ist eine rein boxsportliche Betätigung (Sparring u.ä.) nicht gestattet.
10. Ein Boxer darf nur bei Meisterschaften ausnahmsweise zweimal am selben Tag starten. Ein zweimaliger Start bei Turnieren ist nur dann zulässig, wenn sich das Turnier über mehr als einen Tag erstreckt. Boxer der Schüler-, Kadetten, und Juniorenklasse dürfen am selben Tag nur einen Kampf bestreiten.
11. Die Pause zwischen den einzelnen Kämpfen der Schüler-, Kadetten- und Juniorenklasse muss mindestens sieben Tage betragen, die der Jugend mindestens vier Tage. Diese Regelung entfällt bei Einzelmeisterschaften und Turnieren des DBV oder der LV sowie Vergleichskämpfen der Verbands- oder Nationalmannschaften.
12. Die Zahl der Kämpfe, die ein Boxer der Schüler- und Kadettenklasse in einem Jahr bestreiten darf, ist begrenzt. Es gelten dafür folgende Bestimmungen:
a) Boxer der Altersklasse Schüler (U13) dürfen innerhalb eines Jahres höchstens 20 Kämpfe austragen.
b) Boxer der Altersklasse Kadetten(U15) dürfen innerhalb eines Jahres höchstens 25 Kämpfe austragen.
13. Öffentliche Sparringskämpfe, die ohne ein vom zuständigen KO eingeteiltes Kampfgericht und ohne einen Ringarzt stattfinden, sind verboten.
14. Mit Ausnahme der Augenbrauenpartien ist das Einfetten des Gesichts verboten. Dies gilt auch für Oberkörper und Arme.
15. Boxer dürfen vor oder während Veranstaltungen keinen Alkohol trinken oder sonstige berauschende Mittel einnehmen.
16. Jeder Verein ist verpflichtet, seinen Übungsbetrieb durch einen lizenzierten Trainer durchführen zu lassen. Maßgebend sind die Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).
17. Bevor einem Boxer das Startrecht erteilt wird, muss vom zuständigen Landesverband (Sportwart) jährlich zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen ein Kontrollvermerk in den gültigen Startunterlagen
vorgenommen werden. Dieser Eintrag muss das Datum des laufenden Kalenderjahres aufweisen.
18. In dem Startbuch von Boxerinnen muss eine Erklärung ständig beigefügt werden, in der die Boxerin – bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten – erklärt, dass bei einer bestehenden Schwangerschaft Boxkämpfe und spezielles Training nicht durchgeführt werden dürfen.
19. Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen innerhalb des Bereiches eines LV ist der betreffende LV verpflichtet, nach Bekannt werden derartiger Vorfälle, dies von seinen Rechtsorganen untersuchen und ahnden zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der DBV ein Verfahren
einleiten.


§36 Proteste
1. Die sachlichen Entscheidungen des Kampfgerichtes sind unanfechtbar.
2. Proteste gegen die Urteile des Kampfgerichts können nur damit begründet werden, dass ein Verstoß gegen die Wettkampfbestimmungen vorliegt.
3. Proteste müssen rechtzeitig an die zuständige Instanz eingereicht werden.
Unter „rechtzeitig“ werden folgende Fristen angesetzt:
a) Für Vorkommnisse allgemeiner Art (z.B. Widerspruch gegen eine Startberechtigung) spätestens drei Tage nach Bekanntwerden.
b) Für Vorkommnisse vor einer Veranstaltung bis spätestens 15 Minuten vor Beginn derselben.
c) Gegen Vorkommnisse während einer Veranstaltung, worunter auch Einsprüche gegen Urteile des Kampfgerichts zu verstehen sind, bis spätestens 15 Minuten nach bekannt werden (z.B. Urteilsverkündung).
4. Das amtierende Kampfgericht bildet grundsätzlich die erste Instanz bei Protesten. Vorsitzender ist der Delegierte im engen Zusammenwirken mit dem Schiedsgericht und dem zuständigen KO.
5. Ein Einspruch hat grundsätzlich schriftlich mit Angabe des Grundes unter gleichzeitiger Zahlung der hierfür festgesetzten Protestgebühr zu erfolgen. Er ist während der Veranstaltung dem zuständigen Delegierten zu übergeben, sonst an die Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes einzureichen. Zur Einhaltung der vorgegebenen Frist für das Einlegen eines Protestes zählt auch der Zeitpunkt der Zahlung der Protestgebühr; denn ohne Hinterlegung der Protestgebühr wird ein Einspruch nicht angenommen 6. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird dem Antragsteller die Gebühr zurückgezahlt, andernfalls verfällt diese zugunsten des Verbandes, der die Veranstaltung überwacht oder der die zuständige Spruchinstanz stellt
7. Proteste von Seiten eines Boxers oder dessen Sekundanten während eines Kampfes sind nicht zulässig.


§37 Zweifelhafte Fälle Ergeben sich zweifelhafte Fälle, die nicht in den Wettkampfbestimmungen geregelt
sind, sollen diese Bestimmungen sinngemäß angewendet oder ausgelegt werden. Andernfalls soll eine Entscheidung nach freiem Ermessen und in sportlicher Fairness getroffen werden. Bei der Entscheidung soll nicht nach dem Buchstaben der Vorschrift, sondern nach sportlichem Empfinden geurteilt werden. Die Entscheidung wird durch den Delegierten getroffen.
§38 Verstöße gegen die WB Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen (WB) werden nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DBV (RVO) unter Berücksichtigung des Strafkatalogs bestraft.

 

 

Beschluss des 52. Kongresses des Deutschen Boxsport–Verbandes am 26.06.2011


Der Kampfrichterausschuss des DBV beantragte, der Kongress des Deutschen Boxsport – Verbandes möge am 26.06.2011 in Worms folgende Beschlüsse fassen:
Die Wettkampfbestimmungen des Deutschen Boxsport – Verbandes e. V. werden in folgenden Wortlauten geändert:
1.) § 25 Abs. 1 alte Formulierung: Jeder Boxer wird am Ring immer von zwei Sekundanten betreut, von denen mindestens einer im Besitz einer gültigen CTrainerlizenz (Leistungssport) sein muss.
§ 25 Abs. 1 neue Formulierung: Jeder Boxer wird am Ring immer von zwei Sekundanten betreut, diese Sekundanten müssen mindestens im Besitz einer gültigen C-Trainerlizenz ( Leistungssport) sein.
2.) § 28 Abs. 3 alte Formulierung: Vor dem Wettkampf kontrolliert er die Sportbekleidung und die Wettkampfausrüstung beider Boxer und sollte jedes unnötige Anfassen der Boxer vermeiden.
§ 28 Abs. 3 neue Formulierung: Vor dem Wettkampf kontrolliert er die Sportbekleidung und die Wettkampfausrüstung, besonders die Prüfmarken des DBV / AIBA an den Boxhandschuhen ( gültiges Datum) und an den Kopfschützern, und sollte jedes unnötige Anfassen der Boxer vermeiden.

3.) § 10 Abs. 3 alte Fassung: Für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben ist der kombinierte nationale und internationale DBV (AIBA) -Startausweis erforderlich.
§ 10 Abs. 3 neue Fassung: Für die Teilnahme an Deutschen Meisterschaften sowie an internationalen Wettbewerben ist der kombinierte nationale und internationale DBV (AIBA) – Startausweis erforderlich.
Begründung:
Da die Startkarten in diesen Meisterschaften und Wettbewerben nicht zugelassen sind, wird hier diesem Anliegen auch in diesem Abschnitt Rechnung getragen. Bei der Eintragung der medizinischen Untersuchungen auf den Seiten 2 bis 6 durch den Arzt sind Empfehlungen aufgeführt, die je nach Einschätzung des Arztes veranlasst werden können.
4.) § 10 Abs. 7 wird folgender Zusatz aufgenommen: „ Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit Zustimmung eines Landesverbandarztes bzw. Mitglied des Ärzteausschusses des DBV in den gültigen Startunterlagen mit lesbarem Stempel und Unterschrift sowie Datumsangabe erlaubt.
5.) § 10 Abs. 1 Ziffer c) wird folgender Zusatz eingefügt: „ Zugelassene Startkarten des DBV haben nur Gültigkeit in allen Landesverbänden und darf für jeden Boxer nur einmal ausgestellt werden“.
6.) Im § 15 Abs. 6 wird folgender Satz hinzugefügt: „ Jedem Übungsleiter und/oder Mitglied eines Boxvereins mit einer Trainerlizenz des DBV im olympischen Boxsport ist es strikt untersagt, während Profiveranstaltungen sich als Betreuer oder Sekundant zu betätigen. Er verliert sofort seine Trainerlizenz im Bereich des DBV.
7.) § 18 Abs. 11 im Bild des Ringes muss der Arzt rechts vom Punktrichter 1 an der Treppe zur neutralen Ecke vor dem Delegiertentisch platziert werden.
8.) § 19 Absatz 5 und 6 sind geregelt das Tragen des Kopfschutzes und der Kampfhandschuhe. Beide Ausrüstungsgegenstände müssen die Prüfmarke bzw. Prüfstempel des DBV versehen sein. Bis zum 31.12.2012 wird eine Übergangsregelung eingeführt, dass der Kopfschutz und die Kampfhandschuhe mit der Prüfmarke mindestens der AIBA versehen sein müssen.

Begründung:
Der DBV konnte für einen Zeitraum keine DBV Prüfmarken aus technischen Problemen zur Verfügung stellen. Deshalb wurden von mehreren zugelassenen Anbietern wie der Firma Adidas zeitweise nur die Prüfmarke der AIBA auf den
Kopfschützern und Wettkampfhandschuhen aufgebracht. Da der DBV dieses technische Problem gelöst hat, wird diese Übergangsregelung zeitlich begrenzt.
9.) § 20 Abs. 1 der 2. Satz alte Fassung: Ab dem 01.01.2012 ist die ärztliche Untersuchung im laufenden Kalenderjahr rechtzeitig vor dem ersten Boxkampf vom untersuchenden Arzt in den Startunterlagen mit Stempel, Datum und Unterschrift zu dokumentieren.
§ 20 Abs. 1 der 2. Satz neue Fassung: Ab dem 01.01.2012 gilt die ärztliche Untersuchung für 12 Monate auch über das laufende Kalenderjahr. Diese Untersuchung ist vom Arzt rechtzeitig vor dem nächsten Boxkampf in die Startunterlagen mit lesbarem Stempel, Datum und Unterschrift zu dokumentieren.
Begründung:
Die alte Regelung hat Probleme in der rechtzeitigen Untersuchung der Boxer vor dem 1. Wettkampf geführt und hat sich in der Praxis nicht bewährt. Deshalb ist die neue Regelung auch im Sinne des medizinischen Ausschusses des DBV. Besonders ist die Lesbarkeit der Eintragungen des Arztes wichtig bis zum Adressstempel. Der Zeitabschnitt 12 Monate endet jeweils vor dem Tag der letzten medizinischen Untersuchung. Dies gilt nicht für den §§ 26 ff der WB des DBV.
10.) Im § 22 ist im Absatz 4 ist folgender Satz einzufügen: „ Das Wiegen ist mindestens 3 Stunden vor dem ersten Wettkampf bei allen Meisterschaften und Turnieren zu beenden.“
11.) § 23 Abs. 5 neue Fassung: Würde in einem Meisterschafts- oder Turnierablauf ein Boxer zweimal ohne Kampf dadurch begünstigt, dass er als Freilosinhaber und /oder durch Nichtantreten seines Gegners weiter in die nächste Serie kommen könnte, muss eine Neuauslosung erfolgen.
Begründung:
Die Regelungen in der AIBA sind auch im Bereich des DBV zu übernehmen. Bei einem Turnier oder in einer Meisterschaft darf ein Boxer nicht zweimal ohne Kampf in die nächste Serie kommen, dies kann durch ein Freilos oder auch durch Ein bzw. zweimaliges Nichtantreten der Gegner der Fall sein. Wenn das Teilnehmerfeld groß genug ist, wird nur die Gruppe neu gelost, ist dies nicht möglich, muss vollkommen neu gelost werden.

12.) § 35 Abs. 5 Ziffer a bis c wird das Wort „ mindestens“ eingefügt.
Begründung:
Die aufgeführten Schutzsperren sind die Mindestzeiten, die vom Arzt aber auch verlängern werden kann. Bei schweren Niederschlägen sollte der Ringarzt gleich eine längere Schutzsperre festlegen. Die Gesundheit der Boxer hat absoluten Vorrang.
13.) Im Strafkatalog auf der Seite 84 im 7 Absatz muss der § 15 auf § 13 geändert werden.
14.) Im Strafkatalog auf der Seite 85 im 5 Absatz muss der § 18 auf § 16 geändert werde.
15.) § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert: „Proteste gemäß § 36 dieser Bestimmungen werden vom Schiedsgericht und/oder Delegierten bzw. amtierenden Kampfgericht entschieden. Gegen seine Entscheidung, aber auch wenn nicht entschieden wird, kann der Betroffene Klage gegen den jeweils veranstaltenden Verband bei dem nach
der RVO DBV oder des veranstaltenden Landesverbandes zuständige Rechtsgremium einreichen“.
16.) § 36 Abs. 3 wird wie folgt neu formuliert: „ Proteste müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen an die zuständige Instanz (siehe Absatz 5 im § 36) eingerecht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Proteste ausgeschlossen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn das Protestschreiben und die Protestgebühr vor Ablauf der Frist beim zuständigen Verband eingegangen sind“.
17.) § 36 Abs. 4 wird wie folgt neu formuliert: „ Über den Protest entscheidet das Kampfgericht oder, soweit vorhanden, das Schiedsgericht, jeweils unter Vorsitz des Delegierten. Der zuständige KO ist anzuhören“.
18.) Im § 36 wird das Wort Einspruch durch das Wort Protest ersetzt ( Absätze 5 und 6 der aktuellen Fassung der WB des DBV)
19.) Im § 36 Absatz 5 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen: „Zur Einhaltung der vorgegebenen Frist für….“

Begründung:
Durch juristische Hinweise soll es zu einer notwendigen Verschlankung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses kommen und die Rechtssprechungsgremien bei Protesten entsprechend der Satzungen des DBV angepasst werden. Diese Änderungen der WB des DBV werden mit dieser Veröffentlichung in Kraft
gesetzt.

 

Mettmann, den 27.06.2011
Mit sportlichen Grüßen
Erich Dreke
Kampfrichter-Obmann DBV

 

 

 

 

 

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